Die neue EU-Abfallrahmenrichtlinie ist am 4. Juli 2018 in Kraft getreten. Mit ihr sind weitere novellierte europäische Abfall-Richtlinien am 4. Juli 2018 in Kraft getreten. Hintergrund ist das sog. EU-Abfallpaket, das Änderungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie sowie der EU-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle; EU-Richtlinie über Abfalldeponien; EU-Richtlinie über Altfahrzeuge; EU-Richtlinie über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte durch insgesamt vier Änderungsrichtlinien vorsah.
Insgesamt sind im Rahmen des EU-Abfallpakets Änderungen durch vier Änderungsrichtlinien erfolgt:
- Die Änderungsrichtlinie zur Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle) im Amtsblatt der Europäischen Union finden Sie hier.
- Die Änderungsrichtlinie zur Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle) im Amtsblatt der Europäischen Union finden Sie hier.
- Die Änderungsrichtlinie zur Richtlinie über Abfalldeponien (Richtlinie (EU) 2018/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien) im Amtsblatt der Europäischen Union finden Sie hier.
- Die Änderungsrichtlinie zur Richtlinie über Altfahrzeuge, der Richtlinie über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Richtlinie (EU) 2018/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte) im Amtsblatt der Europäischen Union finden Sie hier.
Die neue EU-Abfallrahmenrichtlinie sieht aufgrund der Änderungsrichtlinie EU-Richtlinie 2018/851 vom 30.5.2018 zahlreiche Änderungen und Neuerungen vor, wie z. B.
- zahlreiche neue oder abgeänderte Begriffsbestimmungen, wie beispielsweise eine neu eingefügte Definition der erweiterten Herstellerverantwortung;
- Einführung von Beispielen für wirtschaftliche Instrumente und anderen Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen zur Anwendung der Abfallhierarchie;
- Neuerungen beim Verfahren des Nebenprodukts;
- Neuerungen beim Verfahren zum Ende der Abfalleigenschaft;
- Festlegung von Mindestanforderungen an das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung (d. h. Implementierung von z. B. finanziellen und organisatorischen Verantwortlichkeiten der Verpflichteten), wenn Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingerichtet werden; zugleich Schaffung von Überwachungs- und Durchsetzungsrahmen;
- Sicherstellung, dass die nach Artikel 33 Abs. 1 REACH-Verordnung verpflichteten Hersteller, Importeure, Vertreiber, Lieferanten etc. von Erzeugnissen, die im Erzeugnis bzw. Teil-Erzeugnis über 0,1 Masseprozent eines SVHC-Stoffes enthalten, die Informationen nach Art. 33 Abs. 1 REACH-Verordnung zur Verfügung stellen; Aufbau einer entsprechenden Datenbank durch die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) bis 5. Januar 2020 für die zu übermittelnden Daten, zu der die Abfallbehandlungseinrichtungen Zugang erhalten;
- Maßnahmenkatalog zur Abfallvermeidung – wie z. B. Verringerung der Abfallerzeugung bei Prozessen im Zusammenhang mit der industriellen Produktion;
- neue Regelungen zur Verwertung (z. B. mit neuen Regeln zur Getrenntsammlung);
- neuen Regelungen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling (ebenfalls u. a. mit neuen Regeln zur Getrenntsammlung sowie zu neuen Quotenfestlegungen bis 2035, mit neu eingeführten Berechnungsvorschriften).
Adressat der neuen EU-Abfallrahmenrichtlinie sind insbesondere die Mitgliedstaaten; diese müssen die neuen Regelungen ab dem 4. Juli 2018 binnen zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.
Die Änderungsrichtlinie zur EU-Abfallrahmenrichtlinie - Richtlinie (EU) 2018/851 vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle - sieht zahlreiche Neuerungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie vor. Die wesentlichen Neuerungen betreffen u. a. die folgenden Bereiche (weitere Neuerungen und Änderungen ergeben sich aus der Änderungsrichtlinie zur Abfallrahmenrichtlinie - Richtlinie (EU) 2018/851 vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, die hierabrufbar):
1. Begriffsbestimmungen, Artikel 3 der EU-Abfallrahmenrichtlinie
Einzelne Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der EU-Abfallrahmenrichtlinie wurden neu gefasst, andere Definitionen neu hinzugefügt, wie z. B. die Definition des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung.
a) Neue eingefügte Definition von „nicht gefährlichem Abfall“ und „Siedlungsabfall“
Artikel 3 Nr. 2 der EU-Abfallrahmenrichtlinie (= Begriffsbestimmungen) wurde um folgende Begriffsbestimmungen zum „nicht gefährlichen Abfall“ und zu „Siedlungsabfall“ erweitert:
Danach bezeichnet nun der Ausdruck
„2a. „nicht gefährlicher Abfall“ Abfall, der nicht unter Nummer 2 fällt;
2b. „Siedlungsabfall“
a) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus Haushalten, einschließlich Papier und Karton, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel;
b) gemischte Abfälle und getrennt gesammelte Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, sofern diese Abfälle in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung Abfällen aus Haushalten ähnlich sind;
Siedlungsabfall umfasst keine Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und aus Bau- und Abbruch.
Diese Definition gilt unbeschadet der Verteilung der Verantwortlichkeiten für die Abfallbewirtschaftung auf öffentliche und private Akteure;
2c. „Bau- und Abbruchabfälle“ Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen;“
b) Geänderte Definition von „Bioabfall“
Artikel 3 Nr. 4 der EU-Abfallrahmenrichtlinie erhielt folgende neue Fassung:
Danach bezeichnet nun der Ausdruck
„4. „Bioabfall“ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus Haushalten, Büros, Gaststätten, Großhandel, Kantinen, Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben;“
c) Neu eingefügte Definition von „Lebensmittelabfall“
Artikel 3 Nr. 4a der EU-Abfallrahmenrichtlinie wurde neu eingefügt:
Danach bezeichnet nun der Ausdruck
„4a. „Lebensmittelabfall“ alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates, die zu Abfall geworden sind.“
d) Geänderte Definition von „Abfallbewirtschaftung“
Artikel 3 Nr. 9 der EU-Abfallrahmenrichtlinie erhielt folgende neue Fassung:
Danach bezeichnet nun der Ausdruck
„9. „Abfallbewirtschaftung“ die Sammlung, den Transport, die Verwertung (einschließlich der Sortierung) und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren sowie der Nachsorge von Beseitigungsanlagen und einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern vorgenommen werden;“
e) Geänderte Definition von Nr. 12 c) im Rahmen der „Vermeidung“
Artikel 3 Nr. 12 c) der EU-Abfallrahmenrichtlinie erhielt folgende neue Fassung:
„c) den Gehalt an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten;“
f) Neu eingefügte Definition von „stofflicher Verwertung“
Artikel 3 Nr. 15a der EU-Abfallrahmenrichtlinie wurde neu eingefügt:
Danach bezeichnet nun der Ausdruck
„15a. „stoffliche Verwertung“ jedes Verwertungsverfahren, ausgenommen die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden sollen. Dazu zählen unter anderem die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und Verfüllung;“
g) Neu eingefügte Definition von „Verfüllung“
Artikel 3 Nr. 17a der EU-Abfallrahmenrichtlinie wurde neu eingefügt:
Danach bezeichnet nun der Ausdruck
„17a. „Verfüllung“ jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Die für die Verfüllung verwendeten Abfälle müssen Materialien, die keine Abfälle sind, ersetzen, für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sein und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt sein;“
h) Neu eingefügte Definition des „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“
Artikel 3 Nr. 21 der EU-Abfallrahmenrichtlinie wurde neu eingefügt:
„21. „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“ ein Bündel von Maßnahmen, die von Mitgliedstaaten getroffen werden, um sicherzustellen, dass die Hersteller der Erzeugnisse die finanzielle Verantwortung oder die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung in der Abfallphase des Produktlebenszyklus übernehmen.“
2. Abfallhierarchie, Artikel 4 der EU-Abfallrahmenrichtlinie
Artikel 4 der EU-Abfallrahmenrichtlinie wurde um einen neuen Absatz 3 erweitert. Danach sollen Mitgliedstaaten zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen nutzen. In diesem Zusammenhang wird auf die im neuen Anhang IVa der EU-Abfallrahmenrichtlinie aufgeführten Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen verwiesen.
Im neuen Artikel 4 Abs. 3 der EU-Abfallrahmenrichtlinie heißt es:
„(3) Die Mitgliedstaaten nutzen wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen, wie etwa die in Anhang IVa aufgeführten Maßnahmen oder sonstige geeignete Instrumente und Maßnahmen.“
Anhang IVa der EU-Abfallrahmenrichtlinie enthält Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 Abs. 3 der EU-Abfallrahmenrichtlinie, wie z. B.:
- Gebühren und Beschränkungen für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien und Verbrennung von Abfällen als Anreiz für Abfallvermeidung und Recycling, wobei die Ablagerung von Abfällen auf Deponien die am wenigsten bevorzugte Abfallbewirtschaftungsoption bleibt;
- verursacherbezogene Gebührensysteme (‚Pay-as-you-throw‘), in deren Rahmen Abfallerzeugern ausgehend von der tatsächlich verursachten Abfallmenge Gebühren in Rechnung gestellt werden und die Anreize für die Trennung recycelbarer Abfälle an der Anfallstelle und für die Verringerung gemischter Abfälle schaffen;
- steuerliche Anreize für die Spende von Produkten, insbesondere von Lebensmitteln;
- Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für verschiedene Arten von Abfällen und Maßnahmen zur Optimierung der Wirksamkeit, Kosteneffizienz und Steuerung dieser Regime;
- Pfandsysteme und andere Maßnahmen zur Förderung der effizienten Sammlung gebrauchter Produkte und Materialien;
- solide Planung von Investitionen in Infrastruktur zur Abfallbewirtschaftung, auch über die Unionsfonds;
- schrittweise Abschaffung von Subventionen, die nicht mit der Abfallhierarchie vereinbar sind;
- Einsatz steuerlicher Maßnahmen oder anderer Mittel zur Förderung des Absatzes von Produkten und Materialien, die zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt wurden;
- Förderung von Forschung und Innovation im Bereich moderne Recycling- und Generalüberholungstechnologie;
- Nutzung der besten verfügbaren Verfahren der Abfallbehandlung;
- wirtschaftliche Anreize für regionale und kommunale Behörden, insbesondere zur Förderung der Abfallvermeidung und zur verstärkten Einführung von Systemen der getrennten Sammlung, bei gleichzeitiger Vermeidung der Förderung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien und Verbrennung von Abfällen;
- Systeme für die Koordinierung, auch mit digitalen Mitteln, aller an der Abfallbewirtschaftung beteiligten zuständigen Behörden;
- Förderung des fortgesetzten Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen allen Interessenträgern der Abfallbewirtschaftung sowie Unterstützung von freiwilligen Vereinbarungen und der Berichterstattung über Abfälle durch Unternehmen.
Weitere Informationen ergeben sich aus Anhang IVa der EU-Abfallrahmenrichtlinie.
3. Nebenprodukt, Artikel 5 der EU-Abfallrahmenrichtlinie
Die Regelungen zum Nebenprodukt in Artikel 5 der EU-Abfallrahmenrichtlinie wurden ebenfalls geändert.
Dabei wurde in Artikel 5 Abs. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie der einleitende Teil geändert, wonach die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung des betreffenden Stoffes oder Gegenstands ist, nicht als Abfall, sondern als Nebenprodukt betrachtet wird, wenn die in Artikel 5 Abs. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Zudem erhielt Artikel 5 Abs. 2 der EU-Abfallrahmenrichtlinie eine neue Fassung: So kann die EU-Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien für die einheitliche Anwendung der in Artikel 5 Abs. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie festgelegten Bedingungen auf spezifische Stoffe und Gegenstände erlassen. Dabei müssen diese detaillierten Kriterien
(1.) ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Umwelt sicherstellen und
(2.) die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen ermöglichen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 39 Abs. 2 der EU-Abfallrahmenrichtlinie erlassen. Bei Erlass dieser Durchführungsrechtsakte dienen der Kommission die strengsten und die Umwelt am besten schützenden Kriterien, die von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Abs. 3 der EU-Abfallrahmenrichtlinie erlassen wurden, als Ausgangspunkt und sie gibt reproduzierbaren Industriesymbioseverfahren bei der Erarbeitung der detaillierten Kriterien den Vorrang.
Neu angefügt wurde zudem Artikel 5 Abs. 3 der EU-Abfallrahmenrichtlinie: Wurden auf Unionsebene keine Kriterien gemäß Artikel 5 Abs. 2 der EU-Abfallrahmenrichtlinie festgelegt, können die Mitgliedstaaten selbst detaillierte Kriterien für die Anwendung der in Artikel 5 Abs. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie festgelegten Bedingungen auf spezifische Stoffe und Gegenstände festlegen. Die Mitgliedstaaten teilen dabei der Kommission diese detaillierten Kriterien gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates mit, sofern jene Richtlinie dies erfordert.
4. Ende der Abfalleigenschaft, Artikel 6 der EU-Abfallrahmenrichtlinie
Die Regelungen zum Ende der Abfalleigenschaft in Artikel 6 der EU-Abfallrahmenrichtlinie wurden konkretisiert und erweitert. Dabei liegt es bei den Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Abfälle, die ein Recycling- oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen haben, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht mehr als Abfälle betrachtet werden, d. h. das Ende der Abfalleigenschaft vorliegt.
Die EU-Kommission überwacht in diesem Zusammenhang die Erarbeitung der nationalen Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft und prüft, ob EU-weit geltende Kriterien erarbeitet werden müssen. Dazu kann die EU-Kommission ggf. Durchführungsakte zur Festlegung detaillierter Kriterien für die einheitliche Anwendung der in Artikel 6 Abs. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie festgelegten Bedingungen auf bestimmte Abfallarten erlassen. Mit diesen detaillierten Kriterien muss gemäß Artikel 6 Abs. 2 der EU-Abfallrahmenrichtlinie ein hohes Maß an Schutz für Mensch und Umwelt sichergestellt und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen ermöglicht werden. Sie beinhalten:
a) Abfallmaterialien, die der Verwertung zugeführt werden dürfen,
b) zulässige Behandlungsverfahren und -methoden,
c) Qualitätskriterien im Einklang mit den geltenden Produktnormen, erforderlichenfalls auch Schadstoffgrenzwerte, für das Ende der Abfalleigenschaft bei Materialien, die durch das Verwertungsverfahren gewonnen werden,
d) Anforderungen an Managementsysteme zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft, einschließlich an die Qualitätskontrolle und Eigenüberwachung sowie gegebenenfalls Akkreditierung, und
e) das Erfordernis einer Konformitätserklärung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 39 Absatz 2 erlassen.
Bei Erlass dieser Durchführungsrechtsakte berücksichtigt die Kommission die relevanten Kriterien, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Abs. 3 der EU-Abfallrahmenrichtlinie entsprechend festgelegt haben, wobei ihr die strengsten und die Umwelt am besten schützenden dieser Kriterien als Ausgangspunkt dienen.
Wurden keine Kriterien von der EU-Kommission gemäß Artikel 6 Abs. 2 der EU-Abfallrahmenrichtlinie festgelegt, können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Abs. 3 der EU-Abfallrahmenrichtlinie selbst detaillierte Kriterien für die Anwendung der in Artikel 6 Abs. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie festgelegten Bedingungen auf spezifische Stoffe und Gegenstände festlegen. Dabei müssen diese detaillierten Kriterien etwaigen nachteiligen Auswirkungen des Stoffes oder Gegenstands auf Umwelt und Gesundheit Rechnung tragen und müssen den Anforderungen gemäß Artikel 6 Abs. 2 Buchstaben a bis e der EU-Abfallrahmenrichtlinie entsprechen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Kriterien gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates mit, sofern jene Richtlinie dies erfordert.
Wurden indes weder auf EU-Ebene noch auf nationaler Ebene gemäß Artikel 6 Abs. 2 oder 3 der EU-Abfallrahmenrichtlinie Kriterien festgelegt, kann ein Mitgliedstaat im Einzelfall entscheiden oder geeignete Maßnahmen treffen, um zu überprüfen, ob bestimmte Abfälle aufgrund der Bedingungen nach Artikel 6 Abs. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Abs. 2 Buchstaben a bis e der EU-Abfallrahmenrichtlinie sowie unter Berücksichtigung der Grenzwerte für Schadstoffe und etwaiger nachteiliger Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit keine Abfälle mehr sind. Solche Entscheidungen im Einzelfall müssen der Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 nicht mitgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten können dabei Informationen zu Einzelfallentscheidungen und zu den Ergebnissen der Prüfung durch die zuständigen Behörden der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich machen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch der neu eingefügte Artikel 6 Abs. 5 der EU-Abfallrahmenrichtlinie, wonach natürliche oder juristische Personen, die
(1) erstmalig ein Material verwenden, das kein Abfall mehr ist und nicht in Verkehr gebracht wurde, oder
(2) ein Material erstmalig in Verkehr bringen, nachdem es kein Abfall mehr ist,
dafür sorgen, dass das Material den einschlägigen Anforderungen des Chemikalien- und Produktrechts entspricht. Dabei müssen die Bedingungen gemäß Artikel 6 Abs. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie erfüllt sein, bevor für Material, das kein Abfall mehr ist, die Rechtsvorschriften für Chemikalien und Produkte zur Anwendung kommen.
5. Abfallverzeichnis, Artikel 7 der EU-Abfallrahmenrichtlinie
Artikel 7 der EU-Abfallrahmenrichtlinie wurde in Absatz 1 und 2 geändert. Artikel 7 Abs. 5 der EU-Abfallrahmenrichtlinie wurde gestrichen.
6. Erweiterte Herstellerverantwortung, Artikel 8 der EU-Abfallrahmenrichtlinie und Allgemeine Mindestanforderungen an Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß dem neuen Artikel 8a der EU-Abfallrahmenrichtlinie
a) Erweiterte Herstellerverantwortung, Artikel 8 der EU-Abfallrahmenrichtlinie
Artikel 8 der EU-Abfallrahmenrichtlinie wurde in Absatz 1 und 2 geändert, ein neuer Absatz 5 wurde angefügt.
In Artikel 8 Abs. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie wurden neue Unterabsätze angefügt, wonach nun die allgemeinen Mindestanforderungen nach Artikel 8a der EU-Abfallrahmenrichtlinie gelten, wenn die Maßnahmen nach Artikel 8 Abs. 1 EU-Abfallrahmenrichtlinie auch die Einrichtung von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung umfassen. Die Mitgliedstaaten können in diesem Zusammenhang beschließen, dass Hersteller von Erzeugnissen, die in der Abfallphase des Produktlebenszyklus in Eigeninitiative die finanzielle Verantwortung oder die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Abfallbewirtschaftung übernehmen, einige oder alle der allgemeinen Mindestanforderungen nach Artikel 8a der EU-Abfallrahmenrichtlinie anwenden sollten.
Artikel 8 Abs. 2 der EU-Abfallrahmenrichtlinie wurde neu gefasst:
Danach können die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen,
(1.) um zu fördern, dass Produkte und Bestandteile von Produkten so gestaltet werden, dass bei deren Herstellung und anschließendem Gebrauch die Umweltfolgen und das Abfallaufkommen verringert werden, und
(2.) um zu gewährleisten, dass die Verwertung und Beseitigung der Produkte, die zu Abfällen geworden sind, gemäß den Artikeln 4 und 13 der EU-Abfallrahmenrichtlinie stattfindet.
Um die ordnungsgemäße Umsetzung der Abfallhierarchie zu erleichtern, können diese Maßnahmen unter anderem
- die Entwicklung,
- die Herstellung und
- das Inverkehrbringen
von Produkten und Bestandteilen von Produkten fördern, die
- mehrfach verwendbar sind,
- recycelte Materialien enthalten,
- technisch langlebig sowie
- leicht reparierbar
und, nachdem sie zu Abfall geworden sind, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling geeignet sind.
Bei diesen Maßnahmen sind die Auswirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus, die Abfallhierarchie sowie gegebenenfalls das Potenzial für mehrfaches Recycling zu berücksichtigen.
Artikel 8 Abs. 5 der EU-Abfallrahmenrichtlinie wurde neu angefügt:
Danach organisiert die Kommission einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den an Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren über die praktische Anwendung der allgemeinen Mindestanforderungen gemäß Artikel 8a der EU-Abfallrahmenrichtlinie. Dies umfasst unter anderem den Austausch von Informationen zu bewährten Verfahren, die die angemessene Steuerung von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung sicherstellen, zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Bezug auf diese Regime und in Bezug auf ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts, über die organisatorischen Merkmale und die Überwachung von Organisationen, die die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Auftrag von Herstellern von Erzeugnissen wahrnehmen, über die Gestaltung der finanziellen Beiträge, die Auswahl von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen sowie die Vermeidung der Vermüllung.
Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse des Informationsaustauschs und kann dazu sowie zu anderen relevanten Aspekten Leitlinien bereitstellen.
Die Kommission veröffentlicht zudem nach Konsultation der Mitgliedstaaten Leitlinien für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Bezug auf Regime der erweiterten Herstellerverantwortung und für die Gestaltung der finanziellen Beiträge gemäß Artikel 8a Abs. 4 Buchstabe b der EU-Abfallrahmenrichtlinie. Darüber hinaus kann die EU-Kommission - sofern das notwendig ist, um Verzerrungen am Binnenmarkt zu vermeiden - Durchführungsrechtsakte erlassen, um Kriterien für die einheitliche Anwendung von Artikel 8a Abs. 4 Buchstabe b der EU-Abfallrahmenrichtlinie festzulegen, jedoch ohne dabei die genaue Höhe der Beiträge zu bestimmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 39 Abs. 2 der EU-Abfallrahmenrichtlinie erlassen.
b) Neuer Artikel 8a der EU-Abfallrahmenrichtlinie mit Regelungen der „Allgemeinen Mindestanforderungen an Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“
Der neue Artikel 8a der EU-Abfallrahmenrichtlinie legt die allgemeinen Mindestanforderungen an Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fest. Wenn insofern Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingerichtet werden, müssen die Mitgliedstaaten z. B. die Rollen und Verantwortlichkeiten aller einschlägigen beteiligten Akteure festlegen, messbarer Abfallbewirtschaftungsziele im Einklang mit der Abfallhierarchie festlegen, ein Berichterstattungssystem zur Erhebung von zahlreichen Daten über die Produkte einrichten, die Gleichbehandlung von Herstellern von Erzeugnissen unabhängig von Herkunftsland und Größe sicherstellen. Die Mitgliedstaaten müssen dabei u. a. einen geeigneten Rahmen zur Überwachung und Durchsetzung schaffen, um sicherzustellen, dass Hersteller von Erzeugnissen und Organisationen, die für diese Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnehmen, ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung — auch im Fernabsatz — nachkommen. Zudem treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Hersteller von Erzeugnissen oder Organisationen, die für diese Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnehmen, u. a. über die erforderlichen finanziellen Mittel oder finanziellen und organisatorischen Mittel verfügen, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen.
Weitere Informationen ergeben sich aus Artikel 8a der EU-Abfallrahmenrichtlinie.
Der Artikel 8a der EU-Abfallrahmenrichtlinie umfasst u. a. folgende neuen Regelungen (weitere Informationen ergeben sich direkt aus Artikel 8a der EU-Abfallrahmenrichtlinie):
Wenn gemäß Artikel 8 Abs. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie sowie nach anderen Gesetzgebungsakten der EU Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingerichtet werden, sorgen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8a Abs. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie für
a) diegenaue Definition der Rollen und Verantwortlichkeiten aller einschlägigen beteiligten Akteure, einschließlich Hersteller von Erzeugnissen, die Produkte in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringen, Organisationen, die für diese Hersteller eine erweiterte Herstellerverantwortung wahrnehmen, private und öffentliche Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, örtliche Behörden und gegebenenfalls Einrichtungen für die Wiederverwendung und für die Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie gemeinnützige Unternehmen;
b) dieFestlegung messbarer Abfallbewirtschaftungsziele im Einklang mit der Abfallhierarchie, mit denen mindestens die für das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung relevanten quantitativen Zielvorgaben gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 94/62/EG, der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie 2006/66/EG und der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*) erreicht werden sollen, und die Festlegung anderer quantitativer Vorgaben und/oder qualitativer Zielsetzungen, die in Bezug auf das System der erweiterten Herstellerverantwortung für relevant erachtet werden;
c) einBerichterstattungssystem zur Erhebung von Daten über die Produkte, die von den unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Herstellern von Erzeugnissen in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden, von Daten über die Sammlung und Behandlung von Abfällen, die durch diese Produkte entstehen, gegebenenfalls mit Angabe der Abfallmaterialströme, und von anderen Daten, die für die Zwecke der unter Buchstabe b genannten Verpflichtungen relevant sind;
d) dieGewährleistung der Gleichbehandlung von Herstellern von Erzeugnissen unabhängig von Herkunftsland und Größe und ohne übermäßigen Regulierungsaufwand für die Hersteller, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, die Produkte in geringen Mengen herstellen.
Die Mitgliedstaaten treffen gemäß Artikel 8a Abs. 2 der EU-Abfallrahmenrichtlinie die erforderlichen Maßnahmen, damit dieunter die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinieeingerichteten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallenden Abfallbesitzer über Abfallvermeidungsmaßnahmen, Wiederverwendungszentren, Zentren für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Rücknahme- und Sammelsysteme und die Vermeidung von Vermüllunginformiert werden. Ferner treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Abfallbesitzer, damit diese ihrer Verantwortung nachkommen, ihre Abfälle den vorhandenen Systemen der getrennten Abfallsammlung zuzuführen, insbesondere — soweit angebracht — durch wirtschaftliche Anreize oder Regelungen.
Die Mitgliedstaaten treffen zudem gemäß Artikel 8a Abs. 3 der EU-Abfallrahmenrichtlinie die erforderlichenMaßnahmen, um sicherzustellen, dass Hersteller von Erzeugnissen oder Organisationen, die für diese Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnehmen,
a) eineklar definierten Abdeckung in Bezug auf ein geografisches Gebiet, Produkte und Materialien haben, der sich nicht auf die Bereiche beschränkt, in denen die Sammlung und Bewirtschaftung von Abfällen am profitabelsten ist;
b) in den Bereichen im Sinne des Artikel 8a Abs. 3 Buchstabe a der EU-AbfallrahmenrichtlinieAbfallsammelsysteme im gebotenen Umfang bereitstellen;
c) über dieerforderlichen finanziellen Mittel oder finanziellen und organisatorischen Mittel verfügen, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen;
d) einengeeigneten Eigenkontrollmechanismus einrichten, gegebenenfalls unterstützt durch regelmäßig erfolgende unabhängige Prüfungen zur Bewertung
i) ihrer Finanzverwaltung, einschließlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 8a Abs. 4 Buchstaben a und b der EU-Abfallrahmenrichtlinie;
ii) der Qualität der gemäß Artikel 8a Abs. 1 Buchstabe c der EU-Abfallrahmenrichtlinie erhobenen und übermittelten Daten sowie der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006;
e)Informationen zur Erfüllung der Zielvorgaben für die Abfallbewirtschaftung gemäß Artikel 8a Abs. 1 Buchstabe b der EU-Abfallrahmenrichtlinie öffentlich zugänglich machen, sowie im Fall der gemeinsamen Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung auch Informationen zu
i) ihren Eigentums- und Mitgliederverhältnissen;
ii) den von den Herstellern von Erzeugnissen pro verkaufter Einheit oder pro in Verkehr gebrachter Tonne des Produkts geleisteten finanziellen Beiträgen und
iii) dem Verfahren für die Auswahl von Abfallbewirtschaftungseinrichtungen.
Die Mitgliedstaaten treffen gemäß Artikel 8a Abs. 4 der EU-Abfallrahmenrichtlinie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von denHerstellern von Erzeugnissen geleisteten finanziellen Beiträge zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung
a) diefolgenden Kosten für die vom Hersteller in dem jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Produkte decken:
— Kosten der getrennten Sammlung von Abfällen und des anschließenden Transports sowie der Behandlung der Abfälle, einschließlich derjenigen Behandlung, die erforderlich ist, um die Abfallbewirtschaftungsziele der Union zu erreichen, sowie Kosten, die mit der Verwirklichung der anderen Vorgaben und Zielsetzungen gemäß Artikel 8a Abs. 1 Buchstabe b der EU-Abfallrahmenrichtlinie verbunden sind, wobei die Einnahmen aus der Wiederverwendung, dem Verkauf von aus ihren Produkten gewonnenen Sekundärrohstoffen und nicht ausgezahlten Pfandgebühren zu berücksichtigen sind;
— Kosten der Bereitstellung geeigneter Informationen für die Abfallbesitzer gemäß Artikel 8a Abs. 2 der EU-Abfallrahmenrichtlinie;
— Kosten der Erhebung und Übermittlung von Daten gemäß Artikel 8a Abs. 1 Buchstabe c der EU-Abfallrahmenrichtlinie.
Dieser Buchstabe gilt nicht für Regime der erweiterten Herstellerverantwortung, die nach den Richtlinien 2000/53/EG, 2006/66/EG oder 2012/19/EU eingerichtet wurden;
b) beigemeinsamer Wahrnehmung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nach Möglichkeit für einzelne Produkte oder Gruppen vergleichbarer Produkte festgesetzt werden, wobei insbesondere deren Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Recycelbarkeit sowie das Vorhandensein gefährlicher Stoffe zu berücksichtigen sind, also ein vom Lebenszyklus ausgehender Ansatz verfolgt wird, der auf die in den einschlägigen Unionsrechtsvorschriften festgelegten Anforderungen abgestimmt ist, und der gegebenenfalls auf harmonisierten Kriterien beruht, damit dafür gesorgt ist, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und
c)nicht höher ausfallen als die Kosten, die mit der kosteneffizienten Bereitstellung von Dienstleistungen der Abfallbewirtschaftung verbunden sind. Diese Kosten werden zwischen den betroffenen Akteuren transparent festgelegt.
Wenn das aufgrund des Erfordernisses, die ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung und die Wirtschaftlichkeit des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung sicherzustellen, gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten von der in Buchstabe a vorgesehenen Verteilung der finanziellen Verantwortung abweichen, sofern Folgendes gegeben ist:
i) Wenn Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingerichtet wurden, um die aufgrund von Gesetzgebungsakten der Union festgelegten Vorgaben und Zielsetzungen für die Abfallbewirtschaftung zu erreichen, tragen die Hersteller von Erzeugnissen mindestens 80 % der anfallenden Kosten;
ii) wenn Regime der erweiterten Herstellerverantwortung am 4. Juli 2018 oder später eingerichtet wurden, um die ausschließlich im Recht des Mitgliedstaats festgelegten Vorgaben und Zielsetzungen für die Abfallbewirtschaftung zu erreichen, tragen die Hersteller von Erzeugnissen mindestens 80 % der anfallenden Kosten;
iii) wenn Regime der erweiterten Herstellerverantwortung vor dem 4. Juli 2018 eingerichtet wurden, um die ausschließlich im Recht des Mitgliedstaats festgelegten Vorgaben und Zielsetzungen für die Abfallbewirtschaftung zu erreichen, tragen die Hersteller von Erzeugnissen mindestens 50 % der anfallenden Kosten,
sofern die übrigen Kosten von den ursprünglichen Abfallerzeugern oder Vertreibern getragen werden.
Diese Ausnahmeregelung darf nicht in Anspruch genommen werden, um den Kostenanteil zu senken, den die Hersteller von Erzeugnissen im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung, die vor dem 4. Juli 2018 eingerichtet wurden, zu tragen haben.
Die Mitgliedstaaten schaffen gemäß Artikel 8a Abs. 5 der EU-Abfallrahmenrichtlinie einengeeigneten Überwachungs- und Durchsetzungsrahmen, um sicherzustellen, dass Hersteller von Erzeugnissen und Organisationen, die für diese Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnehmen, ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung — auch im Fernabsatz — nachkommen, dass die finanziellen Mittel ordnungsgemäß verwendet werden und dass alle an der Umsetzung der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteure verlässliche Daten übermitteln.
Setzen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschiedene Organisationen Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für die Hersteller von Erzeugnissen um, so benennt der betreffende Mitgliedstaat mindestens eine von privaten Interessen unabhängige Stelle oder beauftragt eine Behörde, die die Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung überwacht.
Jeder Mitgliedstaat gestattet den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Herstellern von Erzeugnissen, die in seinem Hoheitsgebiet Produkte in Verkehr bringen, eine in seinem Hoheitsgebiet ansässige natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigten zu benennen, der in seinem Hoheitsgebiet die mit den Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Verpflichtungen wahrnimmt.
Um die Einhaltung der Verpflichtungen des Herstellers des Erzeugnisses im Rahmen des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung zu überwachen und zu überprüfen, können die Mitgliedstaaten Anforderungen, beispielsweise in Bezug auf Registrierung, Informationen und Berichterstattung, festlegen, die als Bevollmächtigte zu benennende juristische oder natürliche Personen in ihrem Hoheitsgebiet erfüllen müssen.
Die Mitgliedstaaten stellen gemäß Artikel 8a Abs. 6 der EU-Abfallrahmenrichtlinieeinen regelmäßigen Dialog zwischen den einschlägigen an der Umsetzung der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren sicher, einschließlich Hersteller und Vertreiber, privater und öffentlicher Abfallbewirtschaftungseinrichtungen, örtlicher Behörden, zivilgesellschaftlicher Organisationen und gegebenenfalls gemeinnütziger Akteure, Netzwerke für die Wiederverwendung und Reparatur sowie Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung.
Die Mitgliedstaaten treffen gemäß Artikel 8a Abs. 7 der EU-Abfallrahmenrichtlinie Maßnahmen, um zu gewährleisten, dassRegime der erweiterten Herstellerverantwortung, die vor dem 4. Juli 2018 errichtet wurden,bis zum 5. Januar 2023 Artikel 8a der EU-Abfallrahmenrichtlinie entsprechen.
Artikel 8a Abs. 8 der EU-Abfallrahmenrichtlinie sieht vor, dass die nach Artikel 8a der EU-Abfallrahmenrichtlinie vorgesehene Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeitdie Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gemäß den einschlägigen Unionsrechtsvorschriften und dem nationalen Rechtnicht berührt.
7. Substances of very high concern (SVHC-Stoffe; besonders besorgniserregende Stoffe) in (Teil-)Erzeugnissen – Informationspflichten gemäß Artikel 33 Abs. 1 der REACH-Verordnung zu SVHC-Stoffen in Erzeugnissen und Übermittlung; Einrichtung einer neuen ECHA-Datenbank, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe i) und Abs. 2 der EU-Abfallrahmenrichtlinie
Neu eingeführt wird eine Verknüpfung der Informationspflichten gemäß Artikel 33 Abs 1 der REACH-Verordnung zu SVHC-Stoffen in Erzeugnissen mit den Regelungen der Abfallvermeidung in Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe i), Abs. 2 der EU-Abfallrahmenrichtlinie zur Übermittlung der Daten gemäß Artikel 33 Abs. 1 REACH-Verordnung durch den verpflichteten Hersteller/ Importeur eines Erzeugnisses, Händler oder anderer Akteur der Lieferkette an eine von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) neu bis zum 5. Januar 2020 einzurichtende Datenbank; die Übermittlung dieser Informationen gemäß Artikel 33 Abs. 1 REACH-Verordnung soll ab dem 5. Januar 2021 erfolgen.
Gemäß des neuen Artikel 9 Abs. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Entstehung von Abfällen zu vermeiden; die Maßnahmen zielen gemäß dem neuen Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe i) der EU-Abfallrahmenrichtlinie mindestens darauf ab,„unbeschadet der harmonisierten Rechtsvorschriften, die auf Unionsebene für die betreffenden Materialien und Produkte gelten, die Senkung Gehalts an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten zu fördern sowie sicherzustellen, dass der Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 3 Nr. 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Chemikalienagentur ab dem 5. Januar 2021 die Informationen gemäß Artikel 33 Abs. 1 der vorstehend genannten Verordnung zur Verfügung stellt“.
In Artikel 33 Abs. 1 der REACH-Verordnung (Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen) heißt es:„(1) Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, stellt dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an“. Die Leitlinie der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen ist hier abrufbar:https://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-reach.
Nach Artikel 9 Abs. 2 der EU-Abfallrahmenrichtlinie richtet die Europäische Chemikalienagentur „bis zum 5. Januar 2020 eine Datenbank für die ihr im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe i zu übermittelnden Daten ein und pflegt sie. Die Europäische Chemikalienagentur gewährt den Abfallbehandlungseinrichtungen Zugang zu dieser Datenbank. Außerdem gewährt sie auf Anfrage auch Verbrauchern Zugang zu der Datenbank“. Informationen zu dieser geplanten Datenbank sind bei der ECHA unter folgendem Link abrufbar:https://echa.europa.eu/de/-/new-database-on-candidate-list-substances-in-articles-by-2021
Gemäß Artikel 33 Abs. 1 der REACH-Verordnung verpflichtete Lieferanten müssen insofern gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe i) und Abs. 2 der EU-Abfallrahmenrichtlinie die Informationen nach Artikel 33 Abs. 1 der REACH-Verordnung zur Verfügung stellen. Lieferant eines Erzeugnisses ist dabei gemäß Artikel 3 Nr. 33 der REACH-Verordnung„Produzent oder Importeur eines Erzeugnisses, Händler oder anderer Akteur der Lieferkette, der das Erzeugnis in Verkehr bringt“.
Weitere Informationen zur Anwendung des Artikel 33 Abs. 1 REACH-Verordnung ergeben sich aus der Leitlinie der ECHA zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen; diese ist hier abrufbar:https://echa.europa.eu/de/guidance-documents/guidance-on-reach sowie auf unserer Homepage unterhttps://www.karlsruhe.ihk.de/innovation/umwelt/Chemikalien/REACH/reach--pflichten-fuer-stoffe-im-erzeugnis--z--b--bauteil-/3882762
8. Abfallvermeidung, Artikel 9 der EU-Abfallrahmenrichtlinie
Die Regelungen zur Abfallvermeidung in Artikel 9 der EU-Abfallrahmenrichtlinie wurden komplett neu gefasst.
In Artikel 9 Abs. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie wird festgelegt, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten bei ihren Abfallvermeidungsmaßnahmen zu erfüllen haben, wie z. B.
- Produkte, die kritische Rohstoffe enthalten, gezielt ausfindig zu machen, um zu verhindern, dass diese Materialien zu Abfall werden;
- die Abfallerzeugung bei Prozessen im Zusammenhang mit der industriellen Produktion, der Gewinnung von Mineralen, der Herstellung, Bau- und Abbruchtätigkeiten unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken zu verringern;
- unbeschadet der harmonisierten Rechtsvorschriften, die auf Unionsebene für die betreffenden Materialien und Produkte gelten, die Senkung Gehalts an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten zu fördern sowie sicherzustellen, dass der Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 3 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) der Europäischen Chemikalienagentur ab dem 5. Januar 2021 die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der vorstehend genannten Verordnung zur Verfügung stellt;
- die Produkte zu ermitteln, die Hauptquellen der Vermüllung insbesondere der Natur und der Meeresumwelt sind, und zur Vermeidung und Reduzierung des durch diese Produkte verursachten Müllaufkommens geeignete Maßnahmen zu treffen; wenn Mitgliedstaaten beschließen, diese Verpflichtung durch Marktbeschränkungen umzusetzen, müssen sie sicherstellen, dass die Beschränkungen angemessen und diskriminierungsfrei sind
Gemäß Artikel 9 Abs. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um die Entstehung von Abfällen zu vermeiden.
Die Maßnahmen zielen mindestens darauf ab,
a)nachhaltige Produktions- und Konsummodelle zu fördern und zu unterstützen;
b) dasDesign, die Herstellung und die Verwendung von Produkten zu fördern, die
- ressourceneffizient,
- langlebig (auch in Bezug auf ihre Lebensdauer, und auf den Ausschluss geplanter Obsoleszenz),
- reparierbar,
- wiederverwendbar oder
- aktualisierbar
sind;
c)Produkte, diekritische Rohstoffe enthalten, gezielt ausfindig zu machen, um zu verhindern, dass diese Materialien zu Abfall werden;
d) dieWiederverwendung von Produkten und die Schaffung von Systemen zur Förderung von Aktivitäten zur Reparatur und der Wiederverwendung, insbesondere von Elektro- und Elektronikgeräten, Textilien und Möbeln, Verpackungs- sowie Baumaterialien und -produkten, zu unterstützen;
e) in angemessener Weise und unbeschadet der Rechte des geistigen Eigentums dieVerfügbarkeit von
- Ersatzteilen,
- Bedienungsanleitungen,
- technischen Informationen oder
- anderen Mitteln und Geräten
- sowie Software
zu fördern, die es ermöglichen, Produkte ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität und Sicherheit zu reparieren und wiederzuverwenden;
f) dieAbfallerzeugung bei Prozessen im Zusammenhang mit
- der industriellen Produktion,
- der Gewinnung von Mineralen,
- der Herstellung,
- Bau- und Abbruchtätigkeiten
unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken zu verringern;
g) dieVerschwendung von Lebensmitteln in der
- Primärerzeugung,
- Verarbeitung und Herstellung,
- im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln,
- in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie
- in privaten Haushalten
zu verringern, um zu dem Ziel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beizutragen, bis 2030 die weltweit auf Ebene des Einzelhandels und auf Verbraucherebene pro Kopf anfallenden Lebensmittelabfälle zu halbieren und die Verluste von Lebensmitteln entlang der Produktions- und Lieferkette zu reduzieren;
h)Lebensmittelspenden und andere Formen der Umverteilung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr zu fördern, damit der Gebrauch durch den Menschen Vorrang gegenüber dem Einsatz als Tierfutter und der Verarbeitung zu Non-food-Erzeugnissen hat;
i) unbeschadet der harmonisierten Rechtsvorschriften, die auf Unionsebene für die betreffenden Materialien und Produkte gelten,
- die Senkung des Gehalts an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten zu fördern sowie
- sicherzustellen, dass der Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 3 Nr. 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) ab dem 5. Januar 2021 die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der REACH-Verordnung zur Verfügung stellt;
j) dieEntstehung von Abfällen zu reduzieren, insbesondere von Abfällen, die sich nicht für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling eignen;
k) dieProdukte zu ermitteln, die Hauptquellen der Vermüllung insbesondere der Natur und der Meeresumwelt sind, und zur Vermeidung und Reduzierung des durch diese Produkte verursachten Müllaufkommens geeignete Maßnahmen zu treffen; wenn Mitgliedstaaten beschließen, diese Verpflichtung durchMarktbeschränkungen umzusetzen, müssen sie sicherstellen, dass dieBeschränkungen angemessen und diskriminierungsfrei sind;
l) auf dieBeendigung der Entstehung von Meeresmüll abzuzielen, als Beitrag zu dem Ziel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, jegliche Formen der Meeresverschmutzung zu vermeiden und deutlich zu reduzieren sowie
m)Informationskampagnen zu entwickeln und zu unterstützen, in deren Rahmen für Abfallvermeidung und Vermüllung sensibilisiert wird.
Weitere Informationen ergeben sich aus Artikel 9 der EU-Abfallrahmenrichtlinie.
9. Verwertung, Artikel 10 der EU-Abfallrahmenrichtlinie
Artikel 10 der EU-Abfallrahmenrichtlinie wurde neu gefasst, die Verwertung – d. h. z. B. die Getrenntsammlung, Abweichungen von der Getrenntsammlung etc. - neu geregelt. Dabei wird u. a. auf Artikel 11 und Artikel 22 der EU-Abfallrahmenrichtlinie verwiesen.
Danach treffen gemäß Artikel 10 Abs. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Abfälle im Einklang mit Artikel 4 und 13 der EU-Abfallrahmenrichtlinie
- zur Wiederverwendung vorbereitet,
- recycelt oder
- sonstig verwertet
werden.
Falls dies zur Einhaltung von Artikel 10 Abs. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie und zur Erleichterung oder Verbesserung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings oder anderer Verwertungsverfahren erforderlich ist, werden Abfälle gemäß Artikel 10 Abs. 2 der EU-Abfallrahmenrichtliniegetrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt. Damit ist der Passus des Artikel 10 Abs.2 der alten EU-Abfallrahmenrichtlinie dass eine Getrenntsammlung der Abfälle erfolgt „falls dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich durchführbar ist“ weggefallen (In Artikel 10 Abs. 2 der alten EU-Abfallrahmenrichtlinie hieß es:„(2) Falls dies zur Einhaltung von Absatz 1 und zur Erleichterung oder Verbesserung der Verwertung erforderlich ist, werden Abfälle getrennt gesammelt, falls dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich durchführbar ist, und werden nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt.“)
Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 10 Abs. 3 der EU-AbfallrahmenrichtlinieAbweichungen von Artikel 10 Abs. 2 der EU-Abfallrahmenrichtlinie gestatten,wennmindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die gemeinsame Sammlung bestimmter Abfallartenbeeinträchtigt nicht ihre Möglichkeit, im Einklang mit Artikel 4 der EU-Abfallrahmenrichtlinie
- zur Wiederverwendung vorbereitet,
- recycelt oder
- sonstig verwertet zu werden,
und die Qualität des Outputs dieser Verfahren ist mit der Qualität des Outputs bei getrennter Sammlung vergleichbar.
b) Die getrennte Sammlung führt unter Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen auf die Umwelt, die mit der Bewirtschaftung der entsprechenden Abfallströme verbunden sind,nicht zum bestmöglichen Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes.
c) Die getrennte Sammlung ist unter Berücksichtigung der bewährten Verfahren der Abfallsammlungtechnisch nicht möglich.
d) Die getrennte Sammlung würdeunverhältnismäßig hohe wirtschaftliche Kosten mit sich bringen unter Berücksichtigung
- der Kosten im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Sammlung und Behandlung gemischter Abfälle auf die Umwelt und die Gesundheit,
- der Möglichkeit für Effizienzverbesserungen der Abfallsammlung und -behandlung,
- der Einnahmen aus dem Verkauf von Sekundärrohstoffen sowie
- der Anwendung des Verursacherprinzips und der erweiterten Herstellerverantwortung.
Die Mitgliedstaaten prüfen Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 10 Abs. 3 der EU-Abfallrahmenrichtlinie regelmäßig und tragen dabei den bewährten Verfahren der getrennten Abfallsammlung und anderen Entwicklungen der Abfallbewirtschaftung Rechnung.
Die Mitgliedstaaten treffen gemäß Artikel 10 Abs. 4 der EU-Abfallrahmenrichtlinie Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Abfälle, die gemäß Artikel 11 Abs. 1 und Artikel 22 der EU-Abfallrahmenrichtlinie für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling getrennt gesammelt wurden,nicht verbrannt werden, es sei denn, es handelt sich um Abfälle, die bei der anschließenden Behandlung der getrennt gesammelten Abfälle entstehen und für die die Verbrennung gemäß Artikel 4 für den Umweltschutz zum bestmöglichen Ergebnis führt.
Falls dies zur Einhaltung von Artikel 10 Abs. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie und zur Erleichterung oder Verbesserung der Verwertung erforderlich ist, treffen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Abs. 5 der EU-Abfallrahmenrichtlinie die notwendigen Maßnahmen, um vor oder während der Verwertunggefährliche Stoffe, Gemische oder Bestandteile aus gefährlichen Abfällen zu entfernen um sie anschließend im Einklang mit Artikel 4 und 13 der EU-Abfallrahmenrichtlinie zu behandeln.
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission nach Artikel 10 Abs. 6 der EU-Abfallrahmenrichtliniebis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Umsetzung von Artikel 10 der EU-Abfallrahmenrichtlinie in Bezug auf Siedlungs- und Bioabfälle vor und geben darin auch an,
- für welche Materialien und ihn welchen geografischen Gebieten eine getrennte Sammlung erfolgt und
- welche Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 10 Abs. 3 der EU-Abfallrahmenrichtlinie bestehen.
Weitere Informationen ergeben sich aus Artikel 10 der EU-Abfallrahmenrichtlinie.
10. Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling, Artikel 11 der EU-Abfallrahmenrichtlinie, und
Bestimmungen für die Berechnung der Erreichung der Zielvorgaben nach Artikel 11a der EU-Abfallrahmenrichtlinie, und
Frühwarnbericht, Artikel 11b der EU-Abfallrahmenrichtlinie
a) Artikel 11 der EU-Abfallrahmenrichtlinie wurde in Teilen neu gefasst bzw. abgeändert sowie umbenannt in „Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling“.
Artikel 11 Abs. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie wurde neu gefasst und normiert die Getrenntsammlungspflichten neu, u. a. wird festgelegt, dass die Mitgliedstaaten zur Förderung eines qualitativ hochwertigen Recyclings vorbehaltlich des Artikels 10 Abs. 2 und 3 der EU-Abfallrahmenrichtlinie die getrennte Sammlung von zumindest
- Papier,
- Metall,
- Kunststoffen und
- Glas sowie,
bis zum 1. Januar 2025, von Textilien einführen.
Vorgesehen ist zudem, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung des selektiven Abbruchs ergreifen, damit gefährliche Stoffe entfernt und sicher gehandhabt werden können sowie die Wiederverwendung und das hochwertige Recycling durch die selektive Entfernung der Materialien gefördert wird. Zudem sollen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Einrichtung von Sortiersystemen für Bau- und Abbruchabfälle mindestens für
- Holz,
- mineralische Fraktionen (Beton, Back-und Ziegelstein, Fliesen, Keramik und Steine),
- Metall,
- Glas,
- Kunststoffe und
- Gips
ergreifen.
Insgesamt sollen gemäß Artikel 11 Abs. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung ergreifen, insbesondere durch Förderung der Errichtung und Unterstützung von Netzwerken für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Reparatur, durch Erleichterung — sofern dies mit einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung vereinbar ist — des Zugangs solcher Netzwerke zu Abfällen, die sich bei Sammelsystemen oder bei Sammelstellen befinden und die zur Wiederverwendung vorbereitet werden können, von diesen Systemen oder Stellen aber nicht für die Vorbereitung zur Wiederverwendung bestimmt sind, sowie durch Förderung des Einsatzes von wirtschaftlichen Instrumenten, Beschaffungskriterien, quantitativen Zielen oder durch andere Maßnahmen.
Weitere Informationen ergeben sich aus Artikel 11 Abs. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie.
Artikel 11 Abs. 2 der EU-Abfallrahmenrichtlinie wurde geändert und es wurden weitere Quotenziele bis 2025, 2030 und 2035 angefügt.
So wurden z. B. folgendeneue Quotenziele festgelegt:
- bis 2025 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 55 Gewichtsprozent erhöht;
- bis 2030 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 60 Gewichtsprozent erhöht;
- bis 2035 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 65 Gewichtsprozent erhöht.
Artikel 11 Abs. 3, 4 und 5 der EU-Abfallrahmenrichtlinie wurden - z. B. zur Fristenverlängerung durch einen Mitgliedstaat - ebenfalls geändert.
In Artikel 11 Abs. 3 der EU-Abfallrahmenrichtlinie heißt es:
„(3) Ein Mitgliedstaat kann die Fristen für die Erreichung der Zielvorgaben gemäß Absatz 2 Buchstaben c, d und e um bis zu fünf Jahre verlängern, sofern dieser Mitgliedstaat
a) den im gemeinsamen Fragebogen von OECD und Eurostat zur Verfügung gestellten Daten zufolge weniger als 20 % seines im Jahr 2013 erzeugten Siedlungsabfalls zur Wiederverwendung vorbereitet und recycelt oder mehr als 60 % seines Siedlungsabfalls auf Deponien abgelagert hat, und
b) der Kommission mindestens 24 Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist gemäß Absatz 2 Buchstabe c, d oder e seine Absicht mitgeteilt hat, die entsprechende Frist zu verlängern, und einen Umsetzungsplan gemäß Anhang IVb der EU-Abfallrahmenrichtlinie vorlegt.“.
Neu eingefügt wurde in diesem Zusammenhang der Anhang IVb der EU-Abfallrahmenrichtlinie.
Neu angefügt wurde Artikel 11 Abs. 6 und 7 der EU-Abfallrahmenrichtlinie; u. a. zieht die Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 6 der EU-Abfallrahmenrichtlinie dieFestlegung von Zielvorgaben bis zum 31. Dezember 2024 für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling für Bau- und Abbruchabfälle und ihre materialspezifischen Fraktionen, Textilabfälle, Gewerbeabfälle, nicht gefährliche Industrieabfälle und weitere Abfallströme sowie die Festlegung von Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung für Siedlungsabfälle und von Zielvorgaben für das Recycling für biologische Siedlungsabfälle in Betracht. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.
Bis zum 31. Dezember 2028 überprüft die Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 7 der EU-Abfallrahmenrichtlinie zudem die Zielvorgabe gemäß Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe e der EU-Abfallrahmenrichtlinie („bis 2035 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 65 Gewichtsprozent erhöht“). Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird. Die Kommission überprüft die Technologie für die gemeinsame Verarbeitung, die die Einbeziehung von mineralischen Stoffen aus der Mitverbrennung von Siedlungsabfällen ermöglicht. Wenn im Rahmen dieser Überprüfung ein zuverlässiges Verfahren gefunden wird, prüft die Kommission, ob solche Minerale auf die Recyclingziele angerechnet werden können.
Weitere Informationen ergeben sich aus Artikel 11 der EU-Abfallrahmenrichtlinie.
b) Neu eingefügt wurde Artikel 11 a der EU-Abfallrahmenrichtlinie, der die Bestimmungen für die Berechnung der Erreichung der Zielvorgaben des Artikel 11 der EU-Abfallrahmenrichtlinie regelt.
Die Berechnung ist in Artikel 11a Abs. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie geregelt: Für die Zwecke der Berechnung, ob dieZielvorgaben gemäß Artikel 11 Abs. 2 Buchstaben c, d und e der EU-Abfallrahmenrichtlinie sowieArtikel 11 Abs. 3 der EU-Abfallrahmenrichtlinie erreicht wurden,
a) berechnen die Mitgliedstaaten das Gewicht der in einem gegebenen Kalenderjahr erzeugten und zur Wiederverwendung vorbereiteten oder recycelten Siedlungsabfälle,
b) wird als Gewicht der zurWiederverwendung vorbereiteten Siedlungsabfälle das Gewicht der Produkte und Produktbestandteile herangezogen, die zu Siedlungsabfällen geworden sind und alle erforderlichen Prüf-, Reinigungs- und Reparaturvorgänge durchlaufen haben, die eine Wiederverwendung ohne weitere Sortierung oder Vorbehandlung ermöglichen,
c) wird als Gewicht derrecycelten Siedlungsabfälle das Gewicht der Abfälle herangezogen, die dem Recyclingverfahren unterworfen werden, durch das Abfallmaterialien tatsächlich zu Produkten, Materialien oder Stoffen weiterverarbeitet werden, nachdem sie alle erforderlichen Prüf-, Sortier- und sonstige vorbereitende Verfahren durchlaufen haben, die dazu dienen, Abfallmaterialien zu entfernen, die anschließend nicht weiterverarbeitet werden, und für ein hochwertiges Recycling zu sorgen.
Für die Zwecke von Artikel 11a Abs. 1 Buchstabe c der EU-Abfallrahmenrichtlinie wird gemäß Artikel 11a Abs. 2 der EU-Abfallrahmenrichtlinie das Gewicht der recycelten Siedlungsabfälle bestimmt, wenn die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden. Weiter heißt es in Artikel 11a Abs. 2 der EU-Abfallrahmenrichtlinie:„Abweichend von Unterabsatz 1 kann das Gewicht der recycelten Siedlungsabfälle anhand des Outputs eines Abfallsortierverfahrens bestimmt werden, sofern
a) dieser Output anschließend recycelt wird,
b) das Gewicht der Materialien und Stoffe, die im Rahmen weiterer Verfahren vor dem Recycling entfernt und anschließend nicht recycelt werden, nicht für das Gewicht der als recycelt gemeldeten Abfälle berücksichtigt werden.“
Artikel 11a Abs. 3 der EU-Abfallrahmenrichtlinie sieht vor, dass
- die Mitgliedstaaten ein wirksames System für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Siedlungsabfällen errichten, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 11a Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 2 der EU-Abfallrahmenrichtlinie sicherzustellen.
- Zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der über recycelte Abfälle erhobenen Daten kann das System gemäß Artikel 35 Abs. 4 der EU-Abfallrahmenrichtlinie eingerichtete elektronische Register, technische Spezifikationen für die Qualitätsanforderungen für getrennte Abfälle oder durchschnittliche Verlustquoten für sortierte Abfälle für die einzelnen Abfallarten bzw. Verfahren der Abfallbewirtschaftung umfassen.
- Die durchschnittlichen Verlustquoten werden nur in Fällen verwendet, in denen auf keinem anderen Wege zuverlässige Daten erhalten werden können, und anhand der Berechnungsmethode berechnet, die in dem gemäß Artikel 11a Abs. 10 der EU-Abfallrahmenrichtlinie erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist.
Für die Zwecke der Berechnung nach Artikel 11a der EU-Abfallrahmenrichtlinie, ob die Zielvorgaben gemäß Absatz 11 Abs. 2 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 11 Abs. 3 der EU-Abfallrahmenrichtlinie erreicht wurden, sieht
- Artikel 11a Abs. 4 der EU-Abfallrahmenrichtlinie Vorgaben zur Anrechnung in Bezug auf biologisch abbaubare Siedlungsabfälle, die aerob oder anaerob behandelt werden, vor, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
- Artikel 11a Abs. 5 der EU-Abfallrahmenrichtlinie Vorgaben zur Anrechnung in Bezug auf Abfälle, die aufgrund einer Vorbereitung für die Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, vor, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
- Artikel 11a Abs. 6 der EU-Abfallrahmenrichtlinie Vorgaben zur Berücksichtigung des Recycling von Metallen vor, die im Anschluss an die Verbrennung von Siedlungsabfällen von den Verbrennungsrückständen getrennt wurden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Artikel 11a Abs. 7 und 8 der EU-Abfallrahmenrichtlinie regeln die Anrechnung von
- Abfällen, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, um in diesem anderen Mitgliedstaat zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder verfüllt zu werden.
- Abfällen, die zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling aus der Union ausgeführt werden.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, erlässt die Kommission gemäß Artikel 11a Abs. 9 der EU-Abfallrahmenrichtliniebis zum 31. März 2019Durchführungsrechtsakte, mit denen Vorschriften für
- die Berechnung,
- die Prüfung und
- die Übermittlung
von Daten festgelegt werden,
vor allem mit Blick auf Folgendes:
a) eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts der Metalle, die im Einklang mit Absatz 6 recycelt wurden, sowie die Qualitätskriterien für die recycelten Metalle, und
b) Bioabfälle, die an der Anfallstelle getrennt und recycelt wurden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 39 Abs. 2 der EU-Abfallrahmenrichtlinie erlassen.
Die Kommission erlässt nach Artikel 11a Abs. 10 der EU-Abfallrahmenrichtliniebis zum 31. März 2019 einen delegierten Rechtsaktgemäß Artikel 38a der EU-Abfallrahmenrichtlinie, um diese Richtlinie durch die Festlegung von Vorschriften für
- die Berechnung,
- die Prüfung und
- die Übermittlung
des Gewichts von Materialien oder Stoffen, die nach einem Sortierprozess entfernt und anschließend nicht recycelt werden, auf der Grundlage der durchschnittlichen Verlustquote für sortierte Abfälle zu ergänzen.
Weitere Informationen ergeben sich aus Artikel 11a der EU-Abfallrahmenrichtlinie.
c) Ebenfalls neu eingefügt wurde Artikel 11b der EU-Abfallrahmenrichtlinie, der den Frühwarnbericht regelt.
Die Kommission erstellt gemäß Artikel 11b Abs. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 11 Abs. 2 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 11 Abs. 3 der EU-Abfallrahmenrichtlinie genannten Fristen Berichte über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Bestimmungen festgesetzten Zielvorgaben.
Diese sog. Frühwarnberichte umfassen
a) eine Schätzung, inwieweit die einzelnen Mitgliedstaaten die Zielvorgaben erreicht haben,
b) eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie diese Zielvorgaben nicht innerhalb der jeweiligen Fristen erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betreffenden Mitgliedstaaten,
c) Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden, die eine Orientierungshilfe für Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben bieten könnten.
11. Beseitigung, Artikel 12 der EU-Abfallrahmenrichtlinie
Artikel 12 der EU-Abfallrahmenrichtlinie wurde neu gefasst. Danach stellen die Mitgliedstaaten weiterhin gemäß Artikel 12 Abs. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie sicher, dass Abfälle, die nicht gemäß Artikel 10 Abs. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie verwertet werden, Verfahren der unbedenklichen Beseitigung unterzogen werden, die den Bestimmungen des Artikels 13 der EU-Abfallrahmenrichtlinie zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt genügen.
Neu ist, dass die Kommission die in Anhang I der EU-Abfallrahmenrichtlinie aufgeführten Beseitigungsverfahren bis zum 31. Dezember 2024 bewerten wird, vor allem im Zusammenhang mit Artikel 13 der EU-Abfallrahmenrichtlinie, und
- dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegt, der
- gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird, in dem
- Vorschriften und
- möglicherweise Beschränkungen für die Beseitigungsverfahren festgelegt werden und
- eine Zielvorgabe für die Verringerung der Beseitigung in Betracht gezogen wird,
damit eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung sichergestellt ist.
12. Kosten, Artikel 14 der EU-Abfallrahmenrichtlinie
Artikel 14 der EU-Abfallrahmenrichtlinie wurde neu gefasst: Artikel 14 Abs. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie sieht vor, dass gemäß dem Verursacherprinzip die Kosten der Abfallbewirtschaftungeinschließlich der notwendigen Infrastruktur und deren Betrieb von
- dem Abfallersterzeuger oder
- von dem derzeitigen Abfallbesitzer oder
- den früheren Abfallbesitzern
zu tragen sind. Neu eingefügt wurde in Artikel 14 Abs. 1 der EU-Abfallrahmenrichtlinie der Passus „einschließlich der notwendigen Infrastruktur und deren Betrieb“.
Auch Artikel 14 Abs. 2 der EU-Abfallrahmenrichtlinie hat eine neue Fassung erfahren: Unbeschadet der Artikel 8 und 8a der EU-Abfallrahmenrichtlinie können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Kosten der Abfallbewirtschaftung teilweise oder vollständig von dem Hersteller des Erzeugnisses, dem der Abfall entstammt, zu tragen sind, und dass die Vertreiber eines derartigen Erzeugnisses sich an diesen Kosten beteiligen. Neu eingefügt wurde der Hinweis auf Artikel 8 und 8a der EU-Abfallrahmenrichtlinie, wonach unbeschadet der Artikel 8 und 8a der EU-Abfallrahmenrichtlinie die Mitgliedstaaten beschließen können, dass die gemäß Artikel 14 Abs. 2 der EU-Abfallrahmenrichtlinie zu tragen sind.
13. Weitere Neuerungen und Änderungen der EU-Abfallrahmenrichtlinie
Weitere Neuerungen und Änderungen – z. B. in Bezug auf Gefährliche Abfälle aus Haushaltungen, Altöle, Bioabfälle etc. ergeben sich direkt aus der Änderungsrichtlinie zur EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle), diehier abrufbar ist.
14. Informationen des EU-Parlaments
Informationen des EU-Parlaments zum Thema sind hier abrufbar:http://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20180411IPR01518/abfall-und-kreislaufwirtschaft-mehr-recycling-weniger-mull