2046 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen desNationalrates XXVII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem ein Barrierefreiheitsgesetz erlassensowie das Sozialministeriumservicegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel1
Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungenfür Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG)
Inhaltsverzeichnis
1.Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§1. Gesetzesziel
§2. Geltungsbereich
§3. Begriffsbestimmungen
2.Abschnitt
Anforderungen an die Barrierefreiheit undfreier Warenverkehr
§4. VerpflichtendeBarrierefreiheitsanforderungen
§5. Konformitätsvermutung
§6. Kleinstunternehmen
§7. Verhältniszu geltendem EU-Recht im Bereich des Personenverkehrs
§8. FreierWarenverkehr
3.Abschnitt
Pflichten der Wirtschaftsakteure
§9. Pflichtender Hersteller
§10. Pflichtender Bevollmächtigten
§11. Pflichtender Importeure
§12. Pflichtender Händler
§13. Umstände,unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure undHändler gelten
§14. Pflichtender Dienstleistungserbringer
§15. Informationenüber die bauliche Umwelt
§16. Identifizierungder Wirtschaftsakteure
4.Abschnitt
Grundlegende Veränderungen vonProdukten oder Dienstleistungen und unverhältnismäßigeBelastungen für die Wirtschaftsakteure
§17. GrundlegendeVeränderungen
§18. UnverhältnismäßigeBelastungen
5.Abschnitt
EU‑Konformitätserklärungund CE‑Kennzeichnung
§19. EU‑Konformitätserklärungfür Produkte
§20. CE‑Kennzeichnungvon Produkten
6.Abschnitt
Marktüberwachung
§21. Zuständigkeit
§22. Aufgabeder Marktüberwachung
§23. Befugnisse
§24. Prüfungvon grundlegenden Veränderungen, unverhältnismäßigenBelastungen und der Ausnahme von Kleinstunternehmen
§25. Prüfungder Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen
§26. Marktüberwachungsmaßnahmenbei Produkten
§27. Schutzklauselverfahrender Europäischen Union
§28. Marktüberwachungsmaßnahmenbei Dienstleistungen
§29. Marktüberwachungsmaßnahmenbei formaler Nichtkonformität
§30. Aufhebungvon Maßnahmen
§31. Rechtsmittel
§32. Amtsrevision
§33. Zollbehörde
7.Abschnitt
Barrierefreiheit im öffentlichenAuftragswesen und in anderen Bundesgesetzen
§34. Barrierefreiheitgemäß Bundesvergabegesetz2018, BundesvergabegesetzKonzessionen2018 und anderen Bundesgesetzen
8.Abschnitt
Rechtsdurchsetzung undVerwaltungsstrafbestimmungen
§35. Rechtsdurchsetzung
§36. Verwaltungsstrafbestimmungen
9.Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§37. Inkrafttretenund Übergangsbestimmungen
§38. Verarbeitungvon personenbezogenen Daten
§39. Ermächtigungzur europäischen Datenübermittlung
§40. Mitwirkungan der Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission
§41. Berichterstattungan die Europäische Kommission
§42. Vollziehung
§43. Verweisungen
§44. Umsetzungshinweis
Anlagen
Anlage1 Barrierefreiheitsanforderungenfür Produkte und Dienstleistungen
Anlage2 Konformitätsbewertungsverfahrenfür Produkte gemäß §9 Abs.2
Anlage3 Informationenüber die Konformität von Dienstleistungen gemäß§14 Abs.2
Anlage4 Kriterienzur Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastunggemäß §18 Abs.2
Anlage5 GeltendeBestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß §22Abs.1
1.Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Gesetzesziel
§1. Ziel diesesBundesgesetzes ist es, durch Festlegung von verpflichtendenBarrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungenzu einer Harmonisierung des Binnenmarktes beizutragen. Ein Umfeld mitbarrierefreien Produkten und Dienstleistungen soll Menschen mit Behinderungeneine selbstbestimmte Lebensführung erleichtern.
Geltungsbereich
§2. (1) DiesesBundesgesetz gilt für folgende Produkte, die nach dem 28.Juni2025in Verkehr gebracht werden:
1. Hardwaresystemeund für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme fürUniversalrechner für Verbraucher und Verbraucherinnen;
2. folgendeSelbstbedienungsterminals:
a) Zahlungsterminals;
b) folgendeSelbstbedienungsterminals, die zur Erbringung der unter dieses Bundesgesetzfallenden Dienstleistungen bestimmt sind:
aa) Geldautomaten,
bb) Fahrkartenautomaten,
cc) Check‑in-Automaten,
dd) interaktiveSelbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen, mit Ausnahmevon Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen,Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind;
3. Verbraucherendgerätemit interaktivem Leistungsumfang, die für elektronischeKommunikationsdienste verwendet werden;
4. Verbraucherendgerätemit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellenMediendiensten verwendet werden;
5. E‑Book-Lesegeräte.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Dienstleistungen,die für Verbraucher und Verbraucherinnen nach dem 28.Juni2025erbracht werden:
1. elektronischeKommunikationsdienste mit Ausnahme von Notrufen und Übertragungsdienstenzur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation;
2. Dienste,die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen;
3. folgendeElemente von Personenverkehrsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- undSchiffsverkehr, mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten,für die nur lit.e gilt:
a) Websites;
b) aufMobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobilerAnwendungen;
c) elektronischeTickets und elektronische Ticketdienste;
d) dieBereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst,einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit, wobei dies in Bezug aufInformationsbildschirme auf interaktive Bildschirme im Hoheitsgebiet derEuropäischen Union beschränkt ist;
e) interaktiveSelbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der Europäischen Union, mitAusnahme der Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen,Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen eingebaut sind und für dieErbringung von solchen Personenverkehrsdiensten verwendet werden;
4. Bankdienstleistungenfür Verbraucher und Verbraucherinnen;
5. E‑Booksund hiefür bestimmte Software;
6. Dienstleistungenim elektronischen Geschäftsverkehr.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die folgendenInhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
1. aufgezeichnetezeitbasierte Medien, die vor dem 28.Juni2025 veröffentlichtwurden;
2. Dateiformatevon Büro-Anwendungen, die vor dem 28.Juni2025veröffentlicht wurden;
3. Online-Kartenund Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentlicheInformationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestelltwerden;
4. Inhaltevon Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert oderentwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen;
5. Inhaltevon Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten und dadurch ihreInhalte nach dem 28.Juni2025 weder aktualisiert nochüberarbeitet werden.
(4) §42d des Urheberrechtsgesetzes, BGBl.Nr.111/1936, und die Verordnung (EU) 2017/1563 über dengrenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstückenbestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützterWerke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Formatzwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oderanderweitig lesebehinderter Personen, ABl. Nr.L242 vom 20.09.2017S.1, bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.
Begriffsbestimmungen
§3. Im Sinne diesesBundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Menschenmit Behinderungen“ Menschen, die langfristige körperliche,psychische, intellektuelle oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie inWechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamenTeilhabe, gleichberechtigt mit anderen, an der Gesellschaft hindernkönnen; als langfristig gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechsMonaten;
2. „Produkt“einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Ware, der bzw. die durch einenFertigungsprozess hergestellt worden ist, mit Ausnahme von Lebensmitteln,Futtermitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Erzeugnissen menschlichenUrsprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrerkünftigen Reproduktion zusammenhängen;
3. „Dienstleistung“eine Dienstleistung im Sinne der Definition von Art.4 Z1 derRichtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr.L376vom 27.12.2006 S.36;
4. „Dienstleistungserbringer“jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung auf demUnionsmarkt erbringt oder anbietet, eine solche Dienstleistung fürVerbraucher und Verbraucherinnen in der Europäischen Union zu erbringen;
5. „audiovisuelleMediendienste“ Dienste im Sinne der Begriffsbestimmung in Art.1Abs.1 lit.a der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmterRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellungaudiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelleMediendienste), ABl. Nr.L95 vom 15.04.2010 S.1, in derFassung der Richtlinie (EU)2018/1808, ABl. Nr.L303 vom28.11.2018 S.69;
6. „Dienste,die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen“über elektronische Kommunikationsnetze übermittelte Dienste, diegenutzt werden, um audiovisuelle Mediendienste zu ermitteln, auszuwählen,Informationen darüber zu erhalten und diese Dienste anzusehen, sowie allebereitgestellten Funktionen – wie beispielsweise Untertitel fürgehörlose und schwerhörige Menschen, Audiodeskription, gesprocheneUntertitel und Gebärdensprachdolmetschung –, die auf die Umsetzungvon Maßnahmen zurückgehen, die getroffen werden, um diese Dienstegemäß Art.7 der Richtlinie 2010/13/EU in der Fassung derRichtlinie (EU)2018/1808 zugänglich zu machen; und umfasst auchelektronische Programmführer (Electronic Programme Guides – EPGs);
7. „Verbraucherendgerätemit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellenMediendiensten verwendet werden“ Geräte, deren Hauptzweck es ist,Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten zu bieten;
8. „elektronischeKommunikationsdienste“ einen elektronischen Kommunikationsdienst im Sinnedes Art.2 Z4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über deneuropäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl.Nr.L321 vom 17.12.2018 S.36;
9. „Gesamtgesprächsdienst“einen Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Art.2 Z35 derRichtlinie (EU) 2018/1972;
10. „Textin Echtzeit“ eine Form der textbasierten Kommunikation inPunkt-zu-Punkt-Situationen oder bei Mehrpunktkonferenzen, wobei der eingegebeneText so versendet wird, dass die Kommunikation von Nutzern und NutzerinnenZeichen für Zeichen als kontinuierlich wahrgenommen wird;
11. „Bereitstellungauf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einesProdukts zum Vertrieb, zum Gebrauch oder zum Verbrauch auf dem Unionsmarkt imRahmen einer Geschäftstätigkeit;
12. „Inverkehrbringen“die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
13. „Hersteller“jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oderentwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenenNamen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
14. „Bevollmächtigter“jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oderjuristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, inseinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
15. „Importeur“jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oderjuristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt inVerkehr bringt;
16. „Händler“jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die einProdukt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder desImporteurs;
17. „Wirtschaftsakteur“den Hersteller, Bevollmächtigten, Importeur, Händler oderDienstleistungserbringer;
18. „Verbraucher“und „Verbraucherin“ jede natürliche Person, die das unterdieses Bundesgesetz fallende Produkt oder die unter dieses Bundesgesetzfallende Dienstleistung zu Zwecken kauft bzw. empfängt, die nicht ihrergewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichenTätigkeit zugerechnet werden können;
19. „Kleinstunternehmen“ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dasentweder einen Jahresumsatz von höchstens 2Millionen€erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens2Millionen€ beläuft;
20. „kleineund mittlere Unternehmen“ Unternehmen, die weniger als 250Personenbeschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens50Millionen€ erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich aufhöchstens 43Millionen€ beläuft, mit Ausnahme vonKleinstunternehmen;
21. „harmonisierteNorm“ eine harmonisierte Norm im Sinne des Art.2 Z1lit.c der Verordnung (EU) Nr.1025/2012 zur europäischenNormung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie derRichtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG,2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses87/95/EWG und des Beschlusses Nr.1673/2006/EG, ABl. Nr.L316vom 14.11.2012 S.12, in der Fassung der Richtlinie (EU)Nr.2015/1535, ABl. Nr.L241 vom 17.09.2015 S.1;
22. „technischeSpezifikation“ eine technische Spezifikation im Sinne des Art.2Z4 der Verordnung (EU) Nr.1025/2012, die ein Mittel zurErfüllung der für ein Produkt oder eine Dienstleistung geltendenBarrierefreiheitsanforderungen darstellt;
23. „Rücknahme“jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkettebefindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;
24. „Rückruf“jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzerbzw. der Endnutzerin bereits bereitgestellten Produkts abzielt;
25. „Bankdienstleistungenfür Verbraucher und Verbraucherinnen“ die Bereitstellung derfolgenden Bank- und Finanzdienstleistungen für Verbraucher undVerbraucherinnen:
a) Kreditverträgeim Sinne der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge undzur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG, ABl. Nr.L133 vom22.05.2008 S.66, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2167, ABl.Nr.L438 vom 08.12.2021 S.1, oder der Richtlinie 2014/17/EUüber Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zurÄnderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU)Nr.1093/2010, ABl. Nr.L60 vom 28.02.2014 S.34;
b) Dienstegemäß AnhangI AbschnittA Abs.1, 2, 4 und 5 undAbschnittB Abs.1, 2, 4 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU überMärkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr.L173 vom 12.06.2014 S.349,in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr.L68 vom26.02.2021 S.14;
c) Zahlungsdiensteim Sinne des Art.4 Z3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 überZahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG,2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 sowie zurAufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr.L337 vom 23.12.2015S.35, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr.L126 vom23.05.2018 S.10;
d) miteinem Zahlungskonto verbundene Dienste im Sinne des Art.2 Z6 derRichtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit vonZahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zuZahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ABl. Nr.257 vom 28.08.2014S.214;
e) E‑Geldim Sinne des Art.2 Z2 der Richtlinie 2009/110/EG über dieAufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E‑Geld-Instituten,zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebungder Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr.L267 vom 10.10.2009 S.7,in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/2366, ABl. Nr.L337 vom23.12.2015 S.35;
26. „Zahlungsterminal“ein Gerät, dessen Hauptzweck es ist, Zahlungen mithilfe vonZahlungsinstrumenten im Sinne des Art.4 Z14 der Richtlinie (EU)2015/2366 an einer physischen Verkaufsstelle vorzunehmen, nicht jedoch in einervirtuellen Umgebung;
27. „Dienstleistungenim elektronischen Geschäftsverkehr“ Ferndienstleistungen, dieelektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers oder einerVerbraucherin im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags überWebsites und über auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungenerbracht werden;
28. „Personenbeförderungsdiensteim Luftverkehr“ gewerbliche Passagierflugdienste gemäßArt.2 lit.l der Verordnung (EG) Nr.1107/2006 über dieRechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkterMobilität, ABl. Nr.L204 vom 26.07.2006 S.1, in derFassung der Berichtigung ABl. Nr.L26 vom 26.01.2013 S.34,wenn von einem Flughafen, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt,abgeflogen, auf einem solchen angekommen oder ein solcher im Transit benutztwird; einschließlich Flüge ab einem in einem Drittland gelegenen Flughafenzu einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Flughafen, wenn dieseDienste von einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union betriebenwerden;
29. „Personenbeförderungsdiensteim Busverkehr“ Dienstleistungen, die Gegenstand von Art.2Abs.1 und 2 der Verordnung (EU) Nr.181/2011 über dieFahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG)Nr.2006/2004, ABl. Nr.L55 vom 28.02.2011 S.1, sind;
30. „Personenbeförderungsdiensteim Schienenverkehr“ alle Dienstleistungen für Fahrgäste imSchienenverkehr gemäß Art.2 Abs.1 der Verordnung (EU)2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste imEisenbahnverkehr, ABl. Nr.L172 vom 17.05.2021 S.1;
31. „Personenbeförderungsdiensteim Schiffsverkehr“ alle Dienstleistungen für Fahrgäste imSchiffsverkehr gemäß Art.2 Abs.1 der Verordnung (EU)Nr.1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- undBinnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG)Nr.2006/2004, ABl. Nr.L334 vom 17.12.2010 S.1, mitAusnahme der in Art.2 Abs.2 der genannten Verordnung genanntenDienstleistungen;
32. „Stadt-und Vorortverkehrsdienste“ Verkehrsdienste mit den VerkehrsmittelnEisenbahn, Bus, U‑Bahn, Straßenbahn und Oberleitungsomnibus, derenHauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse eines Stadtgebietes oder eines– gegebenenfalls auch grenzüberschreitenden – Ballungsraumessowie die Verkehrsbedürfnisse zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraumund dem Umland abzudecken;
33. „Regionalverkehrsdienste“Verkehrsdienste mit den Verkehrsmitteln Eisenbahn, Bus, U‑Bahn,Straßenbahn und Oberleitungsomnibus, deren Hauptzweck es ist, dieVerkehrsbedürfnisse einer – gegebenenfalls auchgrenzüberschreitenden – Region abzudecken;
34. „assistiveTechnologien“ jedes Element, Gerät oder Produktsystem, einschließlichSoftware, das genutzt wird, um die funktionellen Fähigkeiten von Menschenmit Behinderungen zu erhöhen, aufrechtzuerhalten, zu ersetzen oder zuverbessern, oder das der Linderung und dem Ausgleich von Behinderungen, Beeinträchtigungender Aktivität oder Beeinträchtigungen der Teilhabe dient;
35. „Betriebssystem“die Software, die unter anderem die Schnittstelle zur peripheren Hardwaresteuert, Aufgaben plant, Speicherplatz zuweist und dem Verbraucher oder derVerbraucherin eine Standardschnittstelle anzeigt, wenn kein Anwenderprogrammläuft, einschließlich einer grafischen Nutzerschnittstelle,unabhängig davon, ob diese Software integraler Bestandteil der Hardwarefür Universalrechner für Verbraucher und Verbraucherinnen ist oderals externe Software zur Ausführung auf der Hardware fürUniversalrechner für Verbraucher und Verbraucherinnen bestimmt ist;ausgeschlossen sind Lader eines Betriebssystems, ein BIOS oder eine andereFirmware, die beim Hochfahren oder beim Installieren des Betriebssystemserforderlich ist;
36. „Hardwaresystemfür Universalrechner für Verbraucher und Verbraucherinnen“ dieKombination von Hardware, die einen vollständigen Computer bildet unddurch ihren Mehrzweckcharakter und ihre Fähigkeit gekennzeichnet ist, mitder geeigneten Software die vom Verbraucher oder von der Verbraucheringeforderten üblichen Computeraufgaben durchzuführen, und dazubestimmt ist, von Verbrauchern und Verbraucherinnen bedient zu werden;einschließlich Personal Computer, insbesondere Desktops, Notebooks,Smartphones und Tablets;
37. „interaktiverLeistungsumfang“ die Funktionalität zur Unterstützung derInteraktion zwischen Mensch und Gerät, um die Verarbeitung undÜbertragung von Daten, Sprache oder Video oder einer beliebigenKombination daraus zu ermöglichen;
38. „E‑Bookund hiefür bestimmte Software“
a) einenDienst, der in der Bereitstellung digitaler Dateien besteht, die eineelektronische Fassung eines Buches übermitteln und Zugriff, Blättern,Lektüre und Nutzung ermöglichen, und
b) dieSoftware, einschließlich auf Mobilgeräten angebotenerDienstleistungen einschließlich mobiler Anwendungen, die speziell aufZugriff, Blättern, Lektüre und Nutzung der betreffenden digitalenDateien ausgelegt ist, und ausgenommen Software bei E‑Book-Lesegerätengemäß §3 Z39;
39. „E‑Book-Lesegerät“ein spezielles Gerät, einschließlich Hardware und Software, dasfür Zugriff, Blättern, Lektüre und Nutzung von E‑Book-Dateienverwendet wird;
40. „elektronischeTickets“ Systeme, in denen eine Fahrberechtigung in Form einesFahrscheins für einfache oder mehrfache Fahrten, eines Abos oder einesFahrguthabens nicht als Ticket auf Papier gedruckt wird, sondern elektronischauf einem physischen Fahrausweis oder einem anderen Gerät gespeichertwird;
41. „elektronischeTicketdienste“ Systeme, in denen Fahrausweise mithilfe eines Gerätsmit interaktivem Leistungsumfang unter anderem online erworben und demKäufer oder der Käuferin in elektronischer Form geliefert werden,damit sie in Papierform ausgedruckt oder mithilfe eines Geräts mitinteraktivem Leistungsumfang während der Fahrt angezeigt werdenkönnen.
2.Abschnitt
Anforderungen an die Barrierefreiheit und freierWarenverkehr
Verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen
§4. (1)Wirtschaftsakteure dürfen nur Produkte in Verkehr bringen und nurDienstleistungen anbieten oder erbringen, die dieBarrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz erfüllen.
(2) Für Produkte gelten die in Anlage11.Abschnitt und 2.Abschnitt festgelegtenBarrierefreiheitsanforderungen, mit Ausnahme der Selbstbedienungsterminalsgemäß §2 Abs.1 Z2, für die nur die in Anlage11.Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen gelten.
(3) Für Dienstleistungen gelten die in Anlage13.Abschnitt und 4.Abschnitt festgelegtenBarrierefreiheitsanforderungen, mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- undRegionalverkehrsdiensten, für die nur die in Anlage14.Abschnitt festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen gelten.
Konformitätsvermutung
§5. (1) BeiProdukten und Dienstleistungen, die den harmonisierten Normen oder Teilendavon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Unionveröffentlicht wurden, entsprechen, wird insofern eine Konformitätmit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes vermutet, als sichdiese Normen oder Teile davon auf diese Anforderungen erstrecken.
(2) Produkte und Dienstleistungen, die den technischenSpezifikationen oder Teilen davon entsprechen, gelten als konform mit denBarrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes, sofern dieseAnforderungen durch diese technischen Spezifikationen oder Teile davonabgedeckt werden.
Kleinstunternehmen
§6. (1)Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von derErfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen nach §4Abs.3 und von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit derErfüllung dieser Anforderungen ausgenommen.
(2) Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflegeund Konsumentenschutz erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium fürArbeit und Wirtschaft Leitlinien für Kleinstunternehmen, um ihnen dieAnwendung dieses Bundesgesetzes zu erleichtern. Dem ÖsterreichischenBehindertenrat und der Wirtschaftskammer Österreich ist Gelegenheit zugeben, bei der Erstellung mitzuwirken und sich vor Fertigstellung derLeitlinien zu äußern.
Verhältnis zu geltendem EU‑Recht im Bereichdes Personenverkehrs
§7. Dienstleistungen,die den Vorschriften über die Bereitstellung von barrierefreienInformationen und Informationen zur Barrierefreiheit in Rechtsakten im Bereichdes Personenverkehrs entsprechen, erfüllen die jeweils entsprechendenBarrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes. Enthält diesesBundesgesetz Anforderungen, die über die in diesen Rechtsakten enthaltenenAnforderungen hinausgehen, finden die zusätzlichen Anforderungen in vollemUmfang Anwendung. Diese Rechtsakte sind:
1. Verordnung(EG) Nr.261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichsund Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall derNichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätungvon Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.295/91, ABl.Nr.L46 vom 17.02.2004 S.1,
2. Verordnung(EG) Nr.1107/2006,
3. Verordnung(EU) Nr.1177/2010,
4. Verordnung(EU) Nr.181/2011,
5. Verordnung(EU) 2021/782 und
6. aufGrundlage der Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität desEisenbahnsystems in der Gemeinschaft, ABl. Nr.L191 vom 18.07.2008S.1, angenommene einschlägige Rechtsakte.
Freier Warenverkehr
§8. DieBereitstellung von Produkten sowie das Angebot oder die Erbringung vonDienstleistungen, die jeweils den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/882entsprechen, darf aus Gründen, die in Zusammenhang mitBarrierefreiheitsanforderungen stehen, nicht verboten werden.
3.Abschnitt
Pflichten der Wirtschaftsakteure
Pflichten der Hersteller
§9. (1) DerHersteller darf Produkte nur in Verkehr bringen, wenn diese entsprechend denBarrierefreiheitsanforderungen gemäß §4 Abs.2gestaltet und hergestellt worden sind.
(2) Der Hersteller hat die technische Dokumentationgemäß Anlage2 zu erstellen und dasKonformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage2durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde die Konformitätdes Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen im Rahmen diesesKonformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, hat der Hersteller eine EU‑Konformitätserklärungauszustellen und das CE‑Kennzeichen anzubringen.
(3) Der Hersteller hat die technische Dokumentation und die EU‑Konformitätserklärungnach dem Inverkehrbringen des Produkts für die Dauer von fünf Jahrenaufzubewahren.
(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür zusorgen, dass auch bei Serienfertigung stets Konformität mit diesemBundesgesetz sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Produkts oderan seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normengemäß §5 Abs.1 oder technischer Spezifikationengemäß §5 Abs.2, auf die in derKonformitätserklärung verwiesen wird, sind angemessen zuberücksichtigen.
(5) Der Hersteller darf Produkte nur in Verkehr bringen, wennsie eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zuihrer Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder Artdes Produkts nicht möglich ist, sind die erforderlichen Informationen aufder Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage anzugeben.
(6) Der Hersteller hat seinen Namen, seinen eingetragenenHandelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschriftentweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf derVerpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage anzugeben. Inder Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, an der der Herstellerkontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in deutscher oder englischerSprache abzufassen.
(7) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass dem Produkt eineGebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprachebeigefügt sind. Alle Kennzeichnungen, die Gebrauchsanleitung undSicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.
(8) Ist der Hersteller der Auffassung oder hat er Grund zurAnnahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt den Vorgaben diesesBundesgesetzes nicht entspricht, hat er unverzüglich die erforderlichenKorrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Produktsherzustellen oder es erforderlichenfalls zurückzunehmen. Wenn das Produktden Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht genügt, hatder Hersteller unverzüglich das Sozialministeriumservice sowie dieMarktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, zuinformieren. Dabei sind ausführliche Angaben, insbesondere über dieArt der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zumachen. In solchen Fällen hat der Hersteller ein Register der Produkte,die die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen, und derdiesbezüglichen Beschwerden zu führen.
(9) Der Hersteller hat dem Sozialministeriumservice auf dessenbegründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in deutscher oderenglischer Sprache auszuhändigen, die für den Nachweis derKonformität eines Produkts erforderlich sind. Auf Verlangen desSozialministeriumservice hat der Hersteller bei allen Maßnahmen zurBeseitigung der nicht eingehaltenen Barrierefreiheitsanforderungen bei einemvon ihm in den Verkehr gebrachten Produkt mit der Behörde zu kooperieren.Der Hersteller hat insbesondere die Konformität des Produkts mit den geltendenBarrierefreiheitsanforderungen herzustellen.
Pflichten der Bevollmächtigten
§10. (1) DerHersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichtengemäß §9 Abs.1 und die Pflicht zur Erstellung dertechnischen Dokumentation gemäß §9 Abs.2 sind nichtTeil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
(2) Der Bevollmächtigte hat die Aufgaben wahrzunehmen, dieim Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss demBevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. Aufbewahrungder EU‑Konformitätserklärung und der technischen Dokumentationgemäß §9 Abs.3 für dasSozialministeriumservice für die Dauer von fünf Jahren;
2. Aushändigungaller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis derKonformität eines Produkts an das Sozialministeriumservice auf dessenbegründetes Verlangen;
3. Kooperationbei allen Maßnahmen zur Beseitigung der nicht eingehaltenenBarrierefreiheitsanforderungen bei Produkten, die zum Aufgabenbereich desBevollmächtigten gehören, auf Verlangen des Sozialministeriumservice.
Pflichten der Importeure
§11. (1) DerImporteur darf ausschließlich konforme Produkte in Verkehr bringen.
(2) Der Importeur darf Produkte nur in Verkehr bringen, wenn
1. derHersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage2durchgeführt hat oder durchführen hat lassen,
2. derHersteller die gemäß Anlage2 vorgeschriebene technischeDokumentation erstellt hat,
3. dasProdukt mit der CE‑Kennzeichnung versehen ist,
4. demProdukt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und
5. derHersteller die Pflichten gemäß §9 Abs.5 und 6erfüllt hat.
(3) Ist der Importeur der Auffassung oder hat er Grund zurAnnahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen diesesBundesgesetzes nicht erfüllt, darf er dieses Produkt erst in Verkehrbringen, wenn die Konformität hergestellt worden ist. Wenn das Produkt denBarrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht genügt, hat derImporteur außerdem den Hersteller und das Sozialministeriumservice zuinformieren.
(4) Der Importeur hat seinen Namen, seinen eingetragenenHandelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschriftentweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf derVerpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage anzugeben. DieKontaktangaben sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
(5) Der Importeur hat sicherzustellen, dass dem Produkt eineGebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprachebeigefügt sind.
(6) Solange sich ein Produkt in der Verantwortung des Importeursbefindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- oderTransportbedingungen die Konformität des Produkts mit denBarrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nichtbeeinträchtigen.
(7) Der Importeur hat eine Kopie der EU‑Konformitätserklärungfür das Sozialministeriumservice für die Dauer von fünf Jahrenaufzubewahren und sicherzustellen, auf Verlangen die technische Dokumentationvorlegen zu können.
(8) Ist der Importeur der Auffassung oder hat er Grund zurAnnahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt den Vorgaben diesesBundesgesetzes nicht entspricht, hat er unverzüglich die erforderlichenKorrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Produktsherzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen. Wenn das Produkt denBarrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht genügt, hat derImporteur außerdem unverzüglich das Sozialministeriumservice sowiedie Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten derEuropäischen Union, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellthat, zu informieren. Dabei sind ausführliche Angaben, insbesondereüber die Art der Nichtkonformität und die ergriffenenKorrekturmaßnahmen zu machen. In solchen Fällen hat der Importeurein Register der Produkte, die die geltenden Barrierefreiheitsanforderungennicht erfüllen, und der diesbezüglichen Beschwerden zu führen.
(9) Der Importeur hat dem Sozialministeriumservice auf dessenbegründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in deutscher oderenglischer Sprache auszuhändigen, die für den Nachweis derKonformität eines Produkts erforderlich sind. Auf Verlangen desSozialministeriumservice hat der Importeur bei allen Maßnahmen zurBeseitigung der nicht eingehaltenen Barrierefreiheitsanforderungen bei einemvon ihm in den Verkehr gebrachten Produkt mit der Behörde zu kooperieren.
Pflichten der Händler
§12. (1) Wennder Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, hat er die Anforderungendieses Bundesgesetzes mit gebührender Sorgfalt zu berücksichtigen.
(2) Der Händler darf Produkte nur bereitstellen, wenn ergeprüft hat, dass
1. dasProdukt mit der CE‑Kennzeichnung versehen ist,
2. demProdukt die erforderlichen Unterlagen sowie eine Gebrauchsanleitung undSicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind,
3. derHersteller die Pflichten gemäß §9 Abs.5 und 6erfüllt hat und
4. derImporteur die Pflichten gemäß §11 Abs.4erfüllt hat.
(3) Ist der Händler der Auffassung oder hat er Grund zurAnnahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen diesesBundesgesetzes nicht erfüllt, darf er dieses Produkt erst auf dem Marktbereitstellen, wenn die Konformität hergestellt worden ist. Wenn das Produktden Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht genügt, hatder Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur und dasSozialministeriumservice zu informieren.
(4) Solange sich ein Produkt in der Verantwortung desHändlers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- oderTransportbedingungen die Konformität des Produkts mit denBarrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nichtbeeinträchtigen.
(5) Ist der Händler der Auffassung oder hat er Grund zurAnnahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt den Vorgabendieses Bundesgesetzes nicht entspricht, hat er die Ergreifung dererforderlichen Korrekturmaßnahmen sicherzustellen, um dieKonformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen.Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nichtgenügt, hat der Händler unverzüglich dasSozialministeriumservice sowie die Marktüberwachungsbehörden derMitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Produkt auf demMarkt bereitgestellt hat, zu informieren. Dabei sind ausführliche Angaben,insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenenKorrekturmaßnahmen zu machen.
(6) Der Händler hat dem Sozialministeriumservice auf dessenbegründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in deutscher oderenglischer Sprache auszuhändigen, die für den Nachweis derKonformität eines Produkts erforderlich sind. Auf Verlangen desSozialministeriumservice hat der Händler bei allen Maßnahmen zurBeseitigung der nicht eingehaltenen Barrierefreiheitsanforderungen bei einemvon ihm auf dem Markt bereitgestellten Produkt mit der Behörde zukooperieren.
Umstände, unter denen die Pflichten desHerstellers auch für Importeure und Händler gelten
§13. Ein Importeuroder Händler gilt als Hersteller und hat die Pflichten eines Herstellersgemäß §9 zu erfüllen, wenn er ein Produkt unterseinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder einbereits in Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformitätmit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann.
Pflichten der Dienstleistungserbringer
§14. (1) DerDienstleistungserbringer darf Dienstleistungen nur anbieten oder erbringen,wenn diese entsprechend den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß§4 Abs.3 gestaltet, angeboten und erbracht werden.
(2) Der Dienstleistungserbringer hat die notwendigenInformationen gemäß Anlage3 zu erstellen und dieseInformationen der Allgemeinheit in schriftlicher und mündlicher Formbereitzustellen, auch in einer für Menschen mit Behinderungenbarrierefreien Form. Der Dienstleistungserbringer hat die Informationenfür die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufzubewahren.
(3) Der Dienstleistungserbringer hat durch geeignete Verfahrendafür zu sorgen, dass die Barrierefreiheitsanforderungen diesesBundesgesetzes beim Angebot oder der Erbringung der Dienstleistung stetserfüllt werden. Der Dienstleistungserbringer hat Veränderungen beiden Merkmalen des Angebots oder der Erbringung der Dienstleistung,Veränderungen bei den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen undÄnderungen der harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen, aufdie bei Erklärung der Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungenverwiesen wird, angemessen zu berücksichtigen.
(4) Bei Nichtkonformität hat der Dienstleistungserbringerdie erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um dieKonformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen nachdiesem Bundesgesetz herzustellen. Wenn die Dienstleistung denBarrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nicht genügt, hatder Dienstleistungserbringer unverzüglich das Sozialministeriumservicesowie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion, in denen die Dienstleistung erbracht wird, zu informieren. Dabei sindausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität unddie ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen.
(5) Der Dienstleistungserbringer hat dem Sozialministeriumserviceauf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen indeutscher oder englischer Sprache auszuhändigen, die für den Nachweisder Konformität einer Dienstleistung erforderlich sind. Auf Verlangen desSozialministeriumservice hat der Dienstleistungserbringer bei allenMaßnahmen zur Herstellung der Konformität mit der Behörde zukooperieren.
Informationen über die bauliche Umwelt
§15. (1)Unbeschadet sonstiger Anforderungen nach diesem Bundesgesetz hat einDienstleistungserbringer, der Dienstleistungen überSelbstbedienungsterminals erbringt, Informationen zu erstellen oder erstellenzu lassen, ob und in welchem Ausmaß die in seine Verantwortung fallendebauliche Umwelt der Selbstbedienungsterminals für Menschen mit Behinderungenbarrierefrei ist. Die Informationen sind der Allgemeinheit bereitzustellen,auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form.
(2) Der Dienstleistungserbringer hat die Information fürdie Dauer des Angebots der Dienstleistung aufzubewahren.
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§16. (1) DerWirtschaftsakteur hat dem Sozialministeriumservice auf dessen Verlangenjegliche andere Wirtschaftsakteure zu nennen,
1. vondenen er ein Produkt bezogen hat;
2. andie er ein Produkt abgegeben hat.
(2) Der Wirtschaftsakteur muss die in Abs.1 genanntenInformationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezugdes Produkts oder nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.
4.Abschnitt
Grundlegende Veränderungen von Produkten oderDienstleistungen und unverhältnismäßige Belastungen fürdie Wirtschaftsakteure
Grundlegende Veränderungen
§17. (1) DieBarrierefreiheitsanforderungen gemäß §4 gelten nurinsoweit, als deren Einhaltung keine wesentliche Änderung eines Produktsoder einer Dienstleistung erfordert, die zu einer grundlegendenVeränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistungführt.
(2) Der Wirtschaftsakteur hat eine Beurteilung vorzunehmen, obdie Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß§4 eine grundlegende Veränderung mit sich bringen würde.
(3) Der Wirtschaftsakteur hat die Beurteilung gemäßAbs.2 zu dokumentieren. Der Wirtschaftsakteur hat alle einschlägigenErgebnisse für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letztenBereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringungeiner Dienstleistung aufzubewahren. Auf Verlangen des Sozialministeriumservicehat er eine Kopie der Beurteilung vorzulegen.
(4) Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem bestimmten Produktoder einer bestimmten Dienstleistung auf Abs.1 beruft, hat erInformationen zu diesem Zweck an das Sozialministeriumservice und diezuständigen Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in demdas betreffende Produkt in Verkehr gebracht oder die betreffende Dienstleistungerbracht wird, zu übermitteln.
(5) Abs.3 und Abs.4 gelten nicht fürKleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind. Auf Verlangen desSozialministeriumservice haben Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasstsind und sich auf Abs.1 berufen, der Behörde jedoch die für dieBeurteilung nach Abs.2 maßgeblichen Fakten zu übermitteln.
Unverhältnismäßige Belastungen
§18. (1) DieBarrierefreiheitsanforderungen gemäß §4 gelten nurinsoweit, als deren Einhaltung zu keiner unverhältnismäßigenBelastung der betreffenden Wirtschaftsakteure führt.
(2) Der Wirtschaftsakteur hat eine Beurteilung vorzunehmen, obdie Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß§4 aufgrund der in Anlage4 angeführteneinschlägigen Kriterien zu einer unverhältnismäßigenBelastung führen würde.
(3) Der Wirtschaftsakteur hat die Beurteilung gemäßAbs.2 zu dokumentieren. Der Wirtschaftsakteur hat alle einschlägigenErgebnisse für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letztenBereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringungeiner Dienstleistung aufzubewahren. Auf Verlangen des Sozialministeriumservicehat er eine Kopie der Beurteilung vorzulegen.
(4) Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem bestimmten Produktoder einer bestimmten Dienstleistung auf Abs.1 beruft, hat erInformationen zu diesem Zweck an das Sozialministeriumservice und diezuständigen Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in demdas betreffende Produkt in Verkehr gebracht oder die betreffende Dienstleistungerbracht wird, zu übermitteln.
(5) Abs.3 und Abs.4 gelten nicht fürKleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind. Auf Verlangen desSozialministeriumservice haben Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasstsind und sich auf Abs.1 berufen, der Behörde jedoch die für dieBeurteilung nach Abs.2 maßgeblichen Fakten zu übermitteln.
(6) Ein Dienstleistungserbringer, der sich auf Abs.1beruft, hat die Beurteilung gemäß Abs.2 für jedeDienstleistungskategorie oder -art in folgenden Fällen erneutauszuführen:
1. wenndie angebotene Dienstleistung verändert wird;
2. wennder Dienstleistungserbringer vom Sozialministeriumservice dazu aufgefordertwird;
3. mindestensalle fünf Jahre.
(7) Wenn der Wirtschaftsakteur zu Zwecken der Verbesserung derBarrierefreiheit fremde – öffentliche oder private – Mittelerhalten hat, ist er nicht dazu berechtigt, sich auf Abs.1 zu berufen.
5.Abschnitt
EU‑Konformitätserklärung und CE‑Kennzeichnung
EU‑Konformitätserklärung fürProdukte
§19. (1) Ausder EU‑Konformitätserklärung geht hervor, dass dieBarrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nachweislicherfüllt sind. Wurde von der Ausnahme gemäß §17 oder§18 Gebrauch gemacht, so geht aus der EU‑Konformitätserklärunghervor, welche Barrierefreiheitsanforderungen von dieser Ausnahmeregelungbetroffen sind.
(2) Die EU‑Konformitätserklärung hat in ihremAufbau dem Muster in AnhangIII des Beschlusses Nr.768/2008/EGüber einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produktenund zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl.Nr.L218 vom 13.08.2008 S.82, zu entsprechen. Sie hat die in Anlage2angegebenen Elemente zu enthalten und ist auf dem neuesten Stand zu halten. DieAnforderungen an die technische Dokumentation dürfen Kleinstunternehmensowie kleinen und mittleren Unternehmen keinen übermäßigenAufwand auferlegen.
(3) Die EU‑Konformitätserklärung ist in diedeutsche oder englische Sprache zu übersetzen, wenn das Produkt inÖsterreich in Verkehr gebracht wird oder auf dem österreichischenMarkt bereitgestellt wird.
(4) Unterliegt ein Produkt mehreren Rechtsakten derEuropäischen Union, in denen jeweils eine EU‑Konformitätserklärungvorgeschrieben ist, so ist eine einzige EU‑Konformitätserklärungfür sämtliche Rechtsakte der Europäischen Union auszustellen. Indieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsakte samt Fundstelleanzugeben.
(5) Mit der Ausstellung der EU‑Konformitätserklärungübernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Produktdie Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.
CE‑Kennzeichnung von Produkten
§20. (1)Für die CE‑Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätzegemäß Artikel30 der Verordnung (EG) Nr.765/2008über die Vorschriften für die Akkreditierung undMarktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zurAufhebung der Verordnung (EWG) Nr.339/93, ABl. Nr.L218 vom13.08.2008 S.30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020, ABl.Nr.L169 vom 20.06.2019 S.1.
(2) Die CE‑Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich unddauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls die Artdes Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf derVerpackung und den Begleitunterlagen angebracht.
(3) Die CE‑Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen desProdukts anzubringen.
6.Abschnitt
Marktüberwachung
Zuständigkeit
§21. Für die indiesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderesbestimmt ist, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen(Sozialministeriumservice) zuständig.
Aufgabe der Marktüberwachung
§22. (1) Aufgabe derMarktüberwachung ist die effiziente, effektive undverhältnismäßige Aufsicht über die Einhaltung derBestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Marktüberwachung erfolgt nachMaßgabe der §§21 bis 31. Für Produkte gelten zudemdie in Anlage5 angeführten Bestimmungen der Verordnung (EU)2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität vonProdukten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und derVerordnungen (EG) Nr.765/2008 und (EU) Nr.305/2011, ABl.Nr.L169 vom 25.06.2019 S.1.
(2) Das Sozialministeriumservice hat im Rahmen derAusführung seiner Tätigkeiten
1. dieeffektive Marktüberwachung von unter dieses Bundesgesetz fallenden onlineund offline bereitgestellten Produkten sowie von online und offline angebotenenund erbrachten Dienstleistungen,
2. dieDurchführung geeigneter und angemessener Korrekturmaßnahmen durchdie Wirtschaftsakteure und
3. dieDurchführung zweckdienlicher und angemessener Maßnahmen, wenn derWirtschaftsakteur keine Korrekturmaßnahmen ergreift,
zu gewährleisten.
(3) Das Sozialministeriumservice hat zu prüfen, ob dieProdukte und Dienstleistungen die Anforderungen nach diesem Bundesgesetzerfüllen und ob die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach diesemBundesgesetz nachkommen. Dazu hat es in angemessenem Umfang geeigneteÜberprüfungen der Merkmale von Produkten und Dienstleistungenvorzunehmen, indem es Unterlagen überprüft und gegebenenfalls anhandangemessener Stichproben physische Überprüfungen und Laborprüfungendurchführt oder durchführen lässt.
(4) Das Sozialministeriumservice hat die Öffentlichkeitüber seine Zuständigkeiten, seine Arbeit und seine Entscheidungen alsMarktüberwachungsbehörde nach diesem Bundesgesetz sowie überMöglichkeiten für eine Kontaktaufnahme zu informieren. Diese Informationensind in barrierefreien Formaten zur Verfügung zu stellen.
(5) Das Sozialministeriumservice hat einem Verbraucher odereiner Verbraucherin auf dessen oder deren Verlangen die ihm vorliegendenInformationen über die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nachdiesem Bundesgesetz durch einen Wirtschaftsakteur und die Beurteilunggemäß §17 Abs.2 und §18 Abs.2 ineinem barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen.
(6) Das Sozialministeriumservice hat im Rahmen seinerTätigkeiten insbesondere den Grundsatz der Vertraulichkeit und des Berufs-und Geschäftsgeheimnisses zu wahren.
(7) Das Sozialministeriumservice hat das europäischeInformations- und Kommunikationssystem (Information and Communication Systemfor Market Surveillance – ICSMS) nach Art.34 der Verordnung (EU)2019/1020 zu nutzen.
Befugnisse
§23. (1) DasSozialministeriumservice ist befugt, Produkte und Dienstleistungen zuüberprüfen oder überprüfen zu lassen sowie Produkte zudiesem Zweck in Betrieb zu nehmen oder in Betrieb nehmen zu lassen. DerWirtschaftsakteur hat die für die vollinhaltliche Prüfung vonProdukten und Dienstleistungen notwendigen Tools und Zugangsdaten für dieDauer der notwendigen Überprüfung kostenlos zur Verfügung zustellen. Bei Tools und Zugangsdaten handelt es sich um nicht personenbezogeneDaten, die es ermöglichen, im Rahmen der Marktüberwachung Produkte zuTestzwecken in Betrieb zu nehmen und Dienstleistungen zu Testzwecken inAnspruch zu nehmen.
(2) Das Sozialministeriumservice und die von ihm hierzu befugtenPersonen sind berechtigt, Proben zu ziehen und die probemäßigeErbringung von Dienstleistungen zu verlangen. Die Proben und dieprobemäßige Erbringung von Dienstleistungen sind demSozialministeriumservice vom Wirtschaftsakteur kostenlos zur Verfügung zustellen. Anfallende Transportkosten sind vom betroffenen Wirtschaftsakteur zutragen. Die Produkte, Dienstleistungen und die für die Dienstleistung zurVerfügung gestellten Geräte sind den Wirtschaftsakteuren nacherfolgter Überprüfung wieder zurückzugeben.
(3) Unbeschadet des Abs.7 hat das Sozialministeriumservicezum Zweck der Marktüberwachung die Befugnis, unter falscher IdentitätProdukte zu erwerben und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
(4) Das Sozialministeriumservice oder eine von ihm hierzubefugte Person sind befugt, zum Zwecke der Durchführung ihrerTätigkeiten erforderlichenfalls alle Räumlichkeiten, Grundstückeoder Beförderungsmittel während der Geschäfts- undBetriebszeiten zu betreten, die der Wirtschaftsakteur für Zwecke im Zusammenhangmit seiner gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeitnutzt.
(5) Das Sozialministeriumservice ist befugt, von denWirtschaftsakteuren die Vorlage von relevanten Dokumenten, technischenSpezifikationen, Daten oder Informationen über die Konformität undtechnische Aspekte eines Produktes oder einer Dienstleistung zu verlangen,einschließlich des Zugangs zu eingebetteter Software, in jeder Form undjedem gängigen Format und unabhängig von Speichermedium oder Speicherortsolcher Dokumente, technischer Spezifikationen, Daten oder Informationen, undKopien davon anzufertigen oder zu erhalten.
(6) Das Sozialministeriumservice ist befugt, von denWirtschaftsakteuren die Vorlage von relevanten Informationen zur Lieferkette,zum Vertriebsnetz, zu den auf dem Markt befindlichen Produktmengen und zuanderen Produktmodellen, die dieselben technischen Merkmale wie das betreffendeProdukt aufweisen, sowie entsprechende Informationen über das Angebot unddie Erbringung von Dienstleistungen zu verlangen, sofern diese Informationenfür die Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen nachdiesem Bundesgesetz von Belang sind.
(7) Eine Überprüfung von Selbstbedienungsterminalsdarf erst nach vorhergehender, zeitgerecht erfolgter Ankündigung erfolgen.Der Wirtschaftsakteur hat Vorsorge zu treffen, dass derSelbstbedienungsterminal für die erforderliche Zeit der Prüfungungestört zur Verfügung steht.
(8) Bei den Tätigkeiten der Marktüberwachung ist jedenicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung desGeschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.
(9) Stellt sich bei der Überprüfung eines Produktesoder einer Dienstleistung durch das Sozialministeriumservice dieNichteinhaltung der Vorgaben dieses Bundesgesetzes heraus, kann der betroffeneWirtschaftsakteur vom Sozialministeriumservice mit Bescheid zur Tragung der mitder Überprüfung einhergehenden Kosten, die demSozialministeriumservice entstanden sind, verpflichtet werden.
Prüfung von grundlegenden Veränderungen,unverhältnismäßigen Belastungen und der Ausnahme vonKleinstunternehmen
§24. (1) Hat sich derWirtschaftsakteur auf §17 oder §18 berufen, hat dasSozialministeriumservice
1. zuprüfen, ob der Wirtschaftsakteur die erforderliche Beurteilungdurchgeführt hat und seinen Dokumentationspflichten undInformationspflichten nachgekommen ist und diese Beurteilung und ihreErgebnisse einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung der inAnlage4 genannten Kriterien zu überprüfen und
2. zuprüfen, ob die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nach diesemBundesgesetz eingehalten werden.
(2) Beruft sich ein Wirtschaftsakteur auf die Ausnahme fürKleinstunternehmen gemäß §6 Abs.1, hat er aufVerlangen des Sozialministeriumservice alle notwendigen Unterlagen füreine Prüfung der Ausnahme zur Verfügung zu stellen.
Prüfung der Einhaltung derBarrierefreiheitsanforderungen
§25. Hat dasSozialministeriumservice hinreichenden Grund zur Annahme, dass ein Produkt odereine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetznicht erfüllt, hat es Ermittlungen einzuleiten, die eine Prüfungaller Anforderungen nach diesem Bundesgesetz umfassen. Die betroffenenWirtschaftsakteure haben zu diesem Zweck umfassend mit demSozialministeriumservice zusammenzuarbeiten.
Marktüberwachungsmaßnahmen bei Produkten
§26. (1) Gelangt dasSozialministeriumservice durch die Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass dasProdukt die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nichterfüllt, hat es
1. denbetroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich aufzufordern, innerhalb einervom Sozialministeriumservice festgesetzten, der Art der Nichteinhaltungangemessenen Frist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um dieKonformität des Produkts mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzesherzustellen;
2. denbetroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, das Produkt innerhalb einerzusätzlichen angemessenen Frist vom Markt zu nehmen oderzurückzurufen, wenn der Wirtschaftsakteur innerhalb der in Z1genannten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen getroffen hat.
Vor einer Aufforderung gemäß Z1oder 2 hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur dasErgebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben,innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.
(2) Ist das Sozialministeriumservice der Auffassung, dass sichdie fehlende Konformität nicht auf das Hoheitsgebiet der RepublikÖsterreich beschränkt, hat es die Europäische Kommission und dieübrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Ermittlungen undüber die Maßnahmen zu unterrichten, zu denen sie denWirtschaftsakteur aufgefordert hat.
(3) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dassfür sämtliche betroffenen Produkte, die er auf dem Markt derEuropäischen Union bereitgestellt hat, alle geeignetenKorrekturmaßnahmen ergriffen werden.
(4) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in Abs.1Z2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so hatdas Sozialministeriumservice alle geeigneten vorläufigen Maßnahmenzu treffen, um das Produkt vom österreichischen Markt zu nehmen oderzurückzurufen oder die Bereitstellung auf dem österreichischen Marktzu untersagen oder einzuschränken. Die vorläufigen Maßnahmensind mit Bescheid zu treffen, unter dem Vorbehalt, dass sie widerrufen werden,wenn die Europäische Kommission nach Art.21 Abs.1 derRichtlinie (EU) 2019/882 feststellt, dass die Maßnahmen nichtgerechtfertigt sind. Das Sozialministeriumservice hat die EuropäischeKommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich überdiese Maßnahmen zu unterrichten. Vor Bescheiderlassung hat dasSozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnis derErmittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalb einerFrist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.
(5) Die in Abs.4 letzter Satz genannten Informationenhaben alle verfügbaren Einzelheiten zu enthalten, insbesondere dienotwendigen Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, dieHerkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und dievom Produkt nicht erfüllten Barrierefreiheitsanforderungen sowie die Artund Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente desbetroffenen Wirtschaftsakteurs. Das Sozialministeriumservice hat insbesondereanzugeben, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachenzurückzuführen ist:
1. dasProdukt erfüllt die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesemBundesgesetz nicht;
2. dieharmonisierten Normen oder die technischen Spezifikationen, bei derenEinhaltung gemäß §5 eine Konformitätsvermutung gilt,sind mangelhaft.
(6) Wurde das Verfahren von einem anderen Mitgliedstaateingeleitet, hat das Sozialministeriumservice die Europäische Kommissionund die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alleerlassenen Maßnahmen und jede weitere ihm vorliegende Informationüber die Nichtkonformität des Produkts sowie, falls es der in demVerfahren in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen nationalen Maßnahmenicht zustimmt, über seine Einwände zu unterrichten.
(7) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die EuropäischeKommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Abs.4 vorletzterSatz genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufigeMaßnahme, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
Schutzklauselverfahren der Europäischen Union
§27. Hält dieEuropäischen Kommission eine beschränkende Maßnahme einesanderen Mitgliedstaates für gerechtfertigt, hat dasSozialministeriumservice erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um dasnichtkonforme Produkt vom Markt zu nehmen. Das Sozialministeriumservice hatsodann die Europäische Kommission darüber zu unterrichten.
Marktüberwachungsmaßnahmen beiDienstleistungen
§28. (1) Gelangt dasSozialministeriumservice durch die Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass dieDienstleistung die Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, hates
1. denbetroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich aufzufordern, innerhalbeiner vom Sozialministeriumservice festgesetzten, der Art der Nichteinhaltungangemessenen Frist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um dieKonformität der Dienstleistung mit diesen Anforderungen herzustellen;
2. denbetroffenen Dienstleistungserbringer mit Bescheid zu Korrekturmaßnahmenoder anderen geeigneten, verhältnismäßigen Maßnahmen, wiedie Information der Öffentlichkeit über die Nichteinhaltung derBarrierefreiheitsanforderungen oder die Einstellung des Angebotes oder derErbringung der Dienstleistung, zu verpflichten.
(2) Gelangt das Sozialministeriumservice durch die Ermittlungenzu dem Ergebnis, dass die Informationen über die bauliche Umweltgemäß §15 Abs.1 nicht bereitgestellt wurden, hat esden betroffenen Dienstleistungserbringer mit Bescheid aufzufordern, innerhalbeiner vom Sozialministeriumservice festgesetzten angemessenen Frist, dieInformationen bereitzustellen.
(3) Vor einer Aufforderung gemäß Abs.1 Z1oder Bescheiderlassung gemäß Abs.1 Z2 oder Abs.2hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnisder Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalbeiner Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.
Marktüberwachungsmaßnahmen bei formalerNichtkonformität
§29. (1)Unbeschadet des §26 hat das Sozialministeriumservice denWirtschaftsakteur aufzufordern, die Nichtkonformität zu korrigieren, fallses einen der folgenden Fälle feststellt:
1. dieCE‑Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung der Vorgaben des§20 angebracht;
2. dieEU‑Konformitätserklärung gemäß §19 wurdenicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
3. dietechnische Dokumentation ist nicht verfügbar oder nicht vollständig;
4. dieAngaben des Herstellers gemäß §9 Abs.6 oder dieAngaben des Importeurs gemäß §11 Abs.4 fehlen, sindfalsch oder nicht vollständig;
5. eineandere formale Verpflichtung gemäß §9 oder §11ist nicht erfüllt.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäßAbs.1 weiter, so hat das Sozialministeriumservice mit Bescheid allegeeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des Produkts aufdem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen,dass es vom Markt genommen wird.
(3) Unbeschadet des §28 hat dasSozialministeriumservice den Dienstleistungserbringer aufzufordern, dieNichtkonformität zu korrigieren, falls die notwendigen Informationengemäß Anlage3 nicht oder nicht vollständigerstellt wurden oder diese Informationen der Allgemeinheit nicht oder nichtbarrierefrei bereitgestellt wurden.
(4) Besteht die Nichtkonformität gemäßAbs.3 weiter, so hat das Sozialministeriumservice den betroffenenDienstleistungserbringer mit Bescheid zu Korrekturmaßnahmen oder anderengeeigneten, verhältnismäßigen Maßnahmen zu verpflichten.
(5) Vor einer Aufforderung gemäß Abs.1 oderAbs.3 oder Bescheiderlassung gemäß Abs.2 oderAbs.4 hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteurdas Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben,innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.
Aufhebung von Maßnahmen
§30. Mit Bescheidangeordnete Maßnahmen sind auf Antrag des Bescheidadressaten teilweiseoder ganz aufzuheben, soweit dem Sozialministeriumservice nachgewiesen wird,dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.
Rechtsmittel
§31. Gegen Bescheidedes Sozialministeriumservice und wegen Verletzung seiner Entscheidungspflichtkann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Amtsrevision
§32. Entscheidungendes Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen die Bescheide desSozialministeriumservice sind unverzüglich auch dem Bundesminister bzw.der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege undKonsumentenschutz zuzustellen. Dieser bzw. diese kann gegen die Entscheidungendes Verwaltungsgerichts Revision wegen Rechtswidrigkeit beimVerwaltungsgerichtshof erheben.
Zollbehörde
§33. Das ZollamtÖsterreich hat im Rahmen seines Wirkungsbereiches nach Maßgabe desKapitelsVII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachungmit dem Sozialministeriumservice zusammenzuarbeiten. Im Rahmen dieserZusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die mit den zollamtlichen Tätigkeitengewonnenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung derMarktüberwachungsbehörde sowie für die Vollziehung diesesBundesgesetzes erforderlich sind, dem Sozialministeriumsservice zuübermitteln. Diese Informationen können auch personenbezogen sein,sofern dies für die Identifizierung eines Produktes und seineRückverfolgung in der Vertriebskette erforderlich ist. Diepersonenbezogenen Informationen sind der Name oder die Bezeichnung, dieAnschrift, die Telefon- und Faxnummer und die E-Mailadresse der von einem konkretenZollverfahren betroffenen Personen.
7.Abschnitt
Barrierefreiheit im öffentlichen Auftragswesen undin anderen Bundesgesetzen
Barrierefreiheit gemäßBundesvergabegesetz2018, Bundesvergabegesetz Konzessionen2018 undanderen Bundesgesetzen
§34. (1)Für die unter dieses Bundesgesetz fallenden Produkte und Dienstleistungenstellen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anlage1verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne der§§107 Abs.1 und 275 Abs.1 desBundesvergabegesetzes2018, BGBl.I Nr.65/2018, sowie§60 Abs.1 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen2018,BGBl.I Nr.65/2018, dar.
(2) Für Merkmale, Bestandteile oder Funktionen vonProdukten oder Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich diesesBundesgesetzes fallen, können die Barrierefreiheitsanforderungengemäß Anlage1 5.Abschnitt zur Beurteilungder in anderen Bundesgesetzen vorgeschriebenen Barrierefreiheit hinsichtlichdieser Merkmale, Bestandteile oder Funktionen herangezogen werden.
(3) Werden harmonisierte Normen und technische Spezifikationenoder Teile davon, die gemäß Art.15 Abs.2 bzw.Art.15 Abs.3 der Richtlinie (EU) 2019/882 angenommen wurden undderen Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichtwurden, herangezogen, gelten die verpflichtendenZugänglichkeitserfordernisse gemäß Abs.1 oder die inAbs.2 angeführte, in anderen Bundesgesetzen vorgeschriebeneBarrierefreiheit als erfüllt.
8.Abschnitt
Rechtsdurchsetzung und Verwaltungsstrafbestimmungen
Rechtsdurchsetzung
§35. (1)Verbraucher und Verbraucherinnen haben das Recht, sich an dasSozialministeriumservice zu wenden, um auf mögliche Übertretungengegen dieses Bundesgesetz hinzuweisen.
(2) Das Recht nach Abs.1 kommt auch dem Verein fürKonsumenteninformation, dem Österreichischen Behindertenrat, derBundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich zu.
(3) Das Sozialministeriumservice hat den Hinweis zu prüfenund den Verbraucher oder die Verbraucherin gemäß Abs.1 oderdie Organisation gemäß Abs.2 innerhalb von acht Wochen schriftlich,in einem barrierefreien Format, zu informieren, ob ein Verfahrengemäß dem 6.Abschnitt dieses Bundesgesetzes durchgeführtwird oder von einem Verfahren abgesehen wird. Wird kein Verfahren eingeleitet,sind in dem Informationsschreiben die Gründe dafür anzugeben.
(4) Abs.1 bis 3 sind bei Vergabeverfahren gemäßBundesvergabegesetz2018 sowie gemäß BundesvergabegesetzKonzessionen 2018 nicht anzuwenden.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§36. (1) EineVerwaltungsübertretung begeht und ist vom Sozialministeriumservice miteiner Geldstrafe bis zu80000€ zu bestrafen, wer
1. entgegen§9 Abs.1, §11 Abs.1 oder Abs.3ersterSatz ein Produkt in Verkehr bringt;
2. entgegen§12 Abs.3 ersterSatz ein Produkt auf dem Marktbereitstellt;
3. entgegen§14 Abs.1 eine Dienstleistung anbietet oder erbringt.
Wird die Verwaltungsübertretung von einemKleinstunternehmen gemäß §3 Z19 oder von einemkleinen und mittleren Unternehmen gemäß §3 Z20begangen, ist das Unternehmen mit einer Geldstrafe biszu50000€ zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vomSozialministeriumservice mit einer Geldstrafe biszu40000€ zu bestrafen, wer
1. entgegen§9 Abs.2 in Verbindung mit Anlage2 dasentsprechende Konformitätsbewertungsverfahren nicht oder nichtordnungsgemäß durchführt oder durchführen lässt, dieEU‑Konformitätserklärung nicht ausstellt oder die technischeDokumentation nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt;
2. entgegen§14 Abs.2 in Verbindung mit Anlage3 die notwendigenInformationen über Dienstleistungen nicht oder nichtordnungsgemäß erstellt;
3. entgegen§9 Abs.5 keine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder keinKennzeichen zur Identifikation angibt;
4. entgegen§9 Abs.6 oder §11 Abs.4 die Angaben nicht, nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht;
5. entgegen§9 Abs.7 oder §11 Abs.5 nicht sicherstellt,dass die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind;
6. entgegen§11 Abs.2 ein Produkt in Verkehr bringt oder entgegen§12 Abs.2 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt;
7. entgegen§9 Abs.8, §11 Abs.8 oder §14Abs.4 die erforderlichen Korrekturmaßnahmen nicht ergreift oderentgegen §12 Abs.5 die Ergreifung der erforderlichenKorrekturmaßnahmen nicht sicherstellt;
8. entgegen§20 Abs.1 in Verbindung mit Art.30 Abs.5 derVerordnung (EG) 765/2008 eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschriftauf einem Produkt anbringt;
9. entgegen§9 Abs.2, §20 Abs.2 oder §20Abs.3 ein Produkt mit einer CE‑Kennzeichnung nicht, nicht richtig,nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise versieht.
Wird die Verwaltungsübertretung von einemKleinstunternehmen gemäß §3 Z19 oder von einemkleinen und mittleren Unternehmen gemäß §3 Z20begangen, ist das Unternehmen mit einer Geldstrafe biszu25000€ zu bestrafen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vomSozialministeriumservice mit einer Geldstrafe biszu16000€ zu bestrafen, wer
1. entgegen§9 Abs.3 oder §10 Abs.2 Z1 die technischeDokumentation und die EU‑Konformitätserklärung nicht fürdie Dauer von fünf Jahren aufbewahrt;
2. entgegen§11 Abs.7 die Kopie der EU‑Konformitätserklärungnicht für die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt oder die technischeDokumentation nicht vorlegen kann;
3. entgegen§14 Abs.2 die Informationen nicht bereitstellt oder nichtfür die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufbewahrt;
4. entgegen§9 Abs.8, §11 Abs.8, §12Abs.5 oder §14 Abs.4 das Sozialministeriumservice nichtinformiert;
5. entgegen§9 Abs.9, §10 Abs.2 Z2 und 3,§11 Abs.9, §12 Abs.6 oder §14Abs.5 dem Sozialministeriumservice nicht alle Informationen undUnterlagen aushändigt oder mit der Behörde nicht kooperiert;
6. entgegen§11 Abs.3 zweiter Satz oder §12 Abs.3 zweiterSatz das Sozialministeriumservice oder die entsprechenden Wirtschaftsakteurenicht informiert;
7. entgegen§15 Abs.1 die Informationen nicht erstellt oder nichtbereitstellt oder entgegen §15 Abs.2 die Informationen nichtfür die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufbewahrt;
8. entgegen§16 zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht beiträgt;
9. entgegen§17 Abs.3 letzter Satz oder §18 Abs.3 letzterSatz dem Sozialministeriumservice keine Kopie der Beurteilung vorlegt;
10. entgegen§17 Abs.4 oder §18 Abs.4 dasSozialministeriumservice nicht informiert;
11. entgegen§17 Abs.5 oder §18 Abs.5 demSozialministeriumservice die maßgeblichen Fakten nicht übermittelt;
12. entgegen§18 Abs.6 die Beurteilung nicht erneut ausführt;
13. entgegen§24 Abs.2 dem Sozialministeriumservice die notwendigenUnterlagen nicht zur Verfügung stellt.
Wird die Verwaltungsübertretung von einemKleinstunternehmen gemäß §3 Z19 oder von einemkleinen und mittleren Unternehmen gemäß §3 Z20begangen, ist das Unternehmen mit einer Geldstrafe biszu10000€ zu bestrafen.
(4) Bei der Bemessung der Geldstrafen ist der Umfang desVerstoßes, insbesondere die Zahl der betroffenen Produkte bzw.Dienstleistungen, sowie die Zahl der betroffenen Personen und der Umstand, obes sich um einen wiederholten Verstoß handelt, zu berücksichtigen.
(5) Die nach diesem Bundesgesetz durch dasSozialministeriumservice verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu. Siefließen dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungenfür die Förderung von Teilhabeprojekten gemäß§33 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr.283/1990, zu.
(6) Abs.1 bis 3 sind bei Vergabeverfahren gemäßBundesvergabegesetz2018 sowie gemäß Bundesvergabegesetz Konzessionen2018nicht anzuwenden.
9.Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§37. (1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 28.Juni2025 in Kraft.
(2) Unbeschadet von Abs.1 könnenDienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen bis 28.Juni2030weiterhin unter Einsatz von Produkten anbieten oder erbringen, die von ihnenbereits vor dem 28.Juni2025 zum Angebot oder zur Erbringungähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden. Vordem 28.Juni2025 vereinbarte Dienstleistungsverträgedürfen bis zu ihrem Ablauf, allerdings nicht länger als fünfJahre ab diesem Datum unverändert fortbestehen.
(3) Selbstbedienungsterminals, die von einem Dienstleistungserbringervor dem 28.Juni2025 rechtmäßig zum Angebot oder zurErbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden, dürfen bis zum Endeihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als 20Jahrenach ihrer Ingebrauchnahme und längstens bis 28.Juni2040,weiter zum Angebot oder zur Erbringung vergleichbarer Dienstleistungeneingesetzt werden.
Verarbeitung von personenbezogenen Daten
§38. DasSozialministeriumservice als Verantwortlicher ist zum Zweck der Identifizierungder Wirtschaftsakteure gemäß §3 Z17 im Zusammenhangmit der Marktüberwachung nach dem 6.Abschnitt dieses Bundesgesetzeszur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit es sichdabei nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art.9Abs.1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personenbei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zurAufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr.L119 vom 04.05.2016 S.1, handelt. Die personenbezogenenDaten zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure sind der Name oder dieBezeichnung, die Anschrift, die Telefon- und Faxnummer und die E-Mailadresse.
Ermächtigung zur europäischenDatenübermittlung
§39. Zum Zweck derErfüllung der Aufgaben gemäß §26 Abs.2, 4 und6 und §27 ist das Sozialministeriumservice ermächtigt, derEuropäischen Kommission die Daten von Wirtschaftsakteuren gemäß§38 sowie Informationen zu den im Rahmen der Marktüberwachungkontrollierten Produkten und Dienstleistungen zu übermitteln. Das Sozialministeriumserviceist auch ermächtigt, diese Daten an jene Behörden in denMitgliedstaaten der Europäischen Union, des EuropäischenWirtschaftsraumes sowie der Europäischen Freihandelsassoziation zuübermitteln, die für die Vollziehung der in Umsetzung der Richtlinie(EU) 2019/882 ergangenen Vorschriften in den jeweiligen Mitgliedstaatenzuständig sind. Die Ermächtigung des Sozialministeriumservice umfasstauch die Übermittlung von Daten über das in §22Abs.7 genannte europäische Informations- und Kommunikationssystem(Information and Communication System for Market Surveillance – ICSMS).
Mitwirkung an der Arbeitsgruppe der EuropäischenKommission
§40. DasSozialministeriumservice und das Bundesministerium für Soziales,Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz haben an der von der EuropäischenKommission gemäß Art.28 der Richtlinie (EU) 2019/882eingerichteten Arbeitsgruppe unter Einbeziehung des ÖsterreichischenBehindertenrates mitzuwirken.
Berichterstattung an die Europäische Kommission
§41. DasBundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzhat der Europäischen Kommission alle notwendigen Informationen fürdie Erstellung des Berichts gemäß Art.33 der Richtlinie (EU)2019/882 zu übermitteln.
Vollziehung
§42. Mit derVollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich §33 derBundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen, hinsichtlich allerübrigen Bestimmungen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin fürSoziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
Verweisungen
§43. Soweit in diesemBundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diesein der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Umsetzungshinweis
§44. Durch diesesBundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/882 über dieBarrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, ABl.Nr.L151 vom 07.06.2019 S.70, umgesetzt.
Anlage1
Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte undDienstleistungen
1.Abschnitt
Allgemeine Barrierefreiheitsanforderungen für alleProdukte gemäß §2 Abs.1
Produkte sind so zu gestalten und herzustellen, dass ihrevorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, und siesind möglichst in oder auf dem Produkt selbst mit barrierefreizugänglichen Informationen zu ihrer Funktionsweise und ihrenBarrierefreiheitsfunktionen auszustatten.
1. Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen
a) Informationen zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst(Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise) müssen
aa) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestelltwerden,
bb) in verständlicher Weise dargestellt werden,
cc) den Nutzern und Nutzerinnen auf eine Weise dargestellt werden, die siewahrnehmen können,
dd) in einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße und geeigneterSchriftform unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Nutzungsbedingungenund mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbarem Abstand zwischen denBuchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden;
b) Anleitungen für die Nutzung des Produkts, die nicht auf demProdukt selbst angegeben sind, sondern durch die Nutzung des Produkts oder aufanderem Wege, beispielsweise über eine Website, bereitgestellt werden,wozu auch die Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts, ihre Aktivierung undihre Interoperabilität mit assistiven Technologien gehören,müssen bei Inverkehrbringen des Produkts öffentlich verfügbarsein und
aa) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestelltwerden,
bb) in verständlicher Weise dargestellt werden,
cc) den Nutzern und Nutzerinnen auf eine Weise dargestellt werden, die siewahrnehmen können,
dd) in einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße undgeeigneter Schriftform unter Berücksichtigung der vorhersehbarenNutzungsbedingungen und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbarem Abstandzwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden,
ee) was den Inhalt betrifft, in Textformaten zur Verfügung gestelltwerden, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die inunterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einensensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
ff) mit einer alternativen Darstellung angeboten werden, wenn Elemente mitNicht-Text-Inhalten enthalten sind,
gg) eine Beschreibung der Benutzerschnittstelle des Produkts enthalten(Handhabung, Steuerung und Feedback, Input und Output), die gemäßZ2 bereitgestellt wird, wobei in der Beschreibung für jeden Punkt inZ2 angegeben sein muss, ob das Produkt diese Funktionen aufweist,
hh) eine Beschreibung der Produktfunktionalität enthalten, die anhandvon Funktionen, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungenentsprechen, gemäß Z2 bereitgestellt wird, wobei in derBeschreibung für jeden Punkt in Z2 angegeben sein muss, ob dasProdukt diese Funktionen aufweist,
ii) eine Beschreibung der Soft- und Hardware-Schnittstelle des Produkts mitHilfsmitteln enthalten, wobei die Beschreibung auch eine Liste derjenigenHilfsmittel enthält, die zusammen mit dem Produkt getestet wurden.
2. Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität
Das Produkt – einschließlich seinerBenutzerschnittstelle – muss in seinen Bestandteilen und FunktionenMerkmale aufweisen, die es für Menschen mit Behinderungen möglichmachen, auf das Produkt zuzugreifen, es wahrzunehmen, zu bedienen, zu verstehenund zu regeln, indem Folgendes gewährleistet ist:
a) Wenn das Produkt Kommunikation, einschließlichzwischenmenschlicher Kommunikation, Bedienung, Information, Steuerung undOrientierung ermöglicht, muss es dies über mehr als einensensorischen Kanal tun; das schließt auch die Bereitstellung vonAlternativen zu visuellen, auditiven, gesprochenen und taktilen Elementen ein;
b) wenn gesprochene Sprache verwendet wird, müssen für dieKommunikation, Bedienung, Steuerung und Orientierung Alternativen zurgesprochenen und stimmlichen Eingabe zur Verfügung stehen;
c) wenn visuelle Elemente verwendet werden, müssen für dieKommunikation, Information und Bedienung sowie zur Gewährleistung derInteroperabilität mit Programmen und Hilfsmitteln zur Navigation in derSchnittstelle eine flexible Einstellung der Größe, der Helligkeitund des Kontrastes ermöglicht werden;
d) wenn mittels Farben Informationen mitgeteilt werden, über eineHandlung informiert wird, zu einer Reaktion aufgefordert wird oder Elementeidentifiziert werden, müssen Alternativen zu Farben zur Verfügungstehen;
e) wenn mittels hörbarer Signale Informationen mitgeteilt werden,über eine Handlung informiert wird, zu einer Reaktion aufgefordert wirdoder Elemente identifiziert werden, müssen Alternativen zu hörbarenSignalen zur Verfügung stehen;
f) wenn visuelle Elemente verwendet werden, müssen flexibleMöglichkeiten für die Verbesserung der visuellen Schärfe zurVerfügung stehen;
g) wenn Audio-Elemente verwendet werden, muss der Nutzer dieLautstärke und Geschwindigkeit regeln können, und es müssenerweiterte Audiofunktionen, wie die Verringerung von störendenAudiosignalen von Geräten in der Umgebung und auditive Klarheit, zurVerfügung stehen;
h) wenn das Produkt manuell bedient und gesteuert werden muss, müssensequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung zurVerfügung stehen, ist eine gleichzeitige Steuerung mit Handgriffen zuvermeiden und sind taktil erkennbare Teile zu verwenden;
i) Bedienungsformen, die eine übertrieben große Reichweite undgroße Kraftanstrengungen erfordern, sind zu vermeiden;
j) das Auslösen fotosensitiver Anfälle ist zu vermeiden;
k) bei Nutzung der Barrierefreiheitsfunktionen muss die Privatsphäreder Nutzer und Nutzerinnen geschützt werden;
l) es müssen Alternativen zur biometrischen Identifizierung und Steuerungangeboten werden;
m) die Konsistenz der Funktionalitäten muss gewahrt werden, und esmuss ausreichend Zeit und eine flexible Zeitmenge für die Interaktionenzur Verfügung stehen;
n) das Produkt muss Software und Hardware für Schnittstellen zu denassistiven Technologien aufweisen;
o) das Produkt muss die folgenden branchenspezifischen Anforderungenerfüllen:
aa) Selbstbedienungsterminals
– sindmit Sprachausgabetechnologie ausgestattet,
– müssendie Benutzung von Einzel-Kopfhörern ermöglichen,
– müssen die Nutzer und Nutzerinnen, wenn eine zeitlich begrenzteEingabe erforderlich ist, über mehr als einen sensorischen Kanal daraufhinweisen,
– müssendie Verlängerung der gegebenen Zeit ermöglichen,
– müssen, wenn sie mit Tasten und Bedienelementen ausgestattet sind,so gestaltet sein, dass zwischen Tasten und Bedienelementen ausreichenderKontrast besteht und diese taktil erkennbar sind,
– dürfen keine Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionenerfordern, damit der Terminal von Nutzern und Nutzerinnen, die aufentsprechende Funktionen angewiesen sind, eingeschaltet werden kann,
– müssen, wenn Audiosignale oder akustische Signale verwendetwerden, Audiosignale oder akustische Signale verwenden, die mit auf Unionsebeneverfügbaren Hilfsmitteln und Technologien, etwa mit Hörhilfetechnik(zB Hörgeräten, Telefonspulen, Cochlea-Implantaten und technischenHörhilfen), kompatibel sind;
bb) E‑Book-Lesegeräte müssen mit Sprachausgabetechnologie(Text-to-Speech) ausgestattet sein;
cc) Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die zurBereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste eingesetzt werden,
– müssen, wenn sie zusätzlich zu Sprache auch Text verwenden,die Verarbeitung von Text in Echtzeit und eine hohe Wiedergabequalität vonAudiodaten unterstützen,
– müssen, wenn sie zusätzlich zu Text und Sprache oder inKombination damit auch Video verwenden, die Abwicklung vonGesamtgesprächsdiensten unterstützen, einschließlichsynchronisierter Sprache, Text in Echtzeit und Video mit einerBildauflösung, die die Verständigung über Gebärdenspracheermöglicht,
– müsseneine effektive drahtlose Verbindung zu Hörhilfetechnik sicherstellen,
– müssenso gestaltet sein, dass keine Interferenzen mit Hilfsmitteln auftreten.
dd) Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, diefür den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden,müssen Menschen mit Behinderungen die Barrierefreiheitskomponentenbereitstellen, die der Anbieter audiovisueller Mediendienste für denBenutzerzugang, die Auswahl von Optionen, die Steuerung, die Personalisierungund die Übertragung an Hilfsmittel zur Verfügung stellt.
3. Unterstützungsdienste
Wenn Unterstützungsdienste (Help‑Desk,Call‑Center, technische Unterstützung, Relaisdienste undEinweisungsdienste) verfügbar sind, müssen sie Informationenüber die Barrierefreiheit und die Kompatibilität des Produkts mitassistiven Technologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitstellen.
2.Abschnitt
Barrierefreiheitsanforderungen in Bezug auf Produktegemäß §2 Abs.1, mit Ausnahme vonSelbstbedienungsterminals gemäß §2 Abs.1 Z2
Zusätzlich zu Anforderungen des 1.Abschnitts sinddie Verpackung und die Anleitungen der unter diesen Abschnitt fallendenProdukte im Hinblick darauf, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mitBehinderungen maximiert wird, so zugänglich zu machen, dass siebarrierefrei sind. Dies bedeutet, dass
a) die Produktverpackung mit den entsprechenden Informationen(beispielsweise zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zurEntsorgung), einschließlich – sofernbereitgestellt – Informationen über dieBarrierefreiheitsmerkmale des Produkts, barrierefrei sein muss, wobei dieInformationen nach Möglichkeit auf der Verpackung angebracht werden;
b) die Anleitungen für Installation und Wartung, Lagerung undEntsorgung, die nicht auf dem Produkt selbst angebracht sind, sondern aufanderem Wege, beispielsweise über eine Website, bereitgestellt werden, beiInverkehrbringen öffentlich zugänglich sein und den folgendenAnforderungen genügen müssen:
aa) Sie werden über mehr als einen sensorischen Kanal zurVerfügung gestellt,
bb) sie werden in verständlicher Weise dargestellt,
cc) sie werden den Nutzern und Nutzerinnen auf eine Weise dargestellt, diesie wahrnehmen können,
dd) sie werden in einer Schriftart mit angemessener Schriftgrößeund geeigneter Schriftform unter Berücksichtigung der vorhersehbarenNutzungsbedingungen und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbarem Abstandzwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt,
ee) der Inhalt der Anleitungen wird in Textformaten zur Verfügunggestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, diein unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einensensorischen Kanal wahrgenommen werden können, und
ff) es wird eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten, wennElemente mit Nicht-Text-Inhalten enthalten sind.
3.Abschnitt
Allgemeine Barrierefreiheitsanforderungen für alleDienstleistungen gemäß §2 Abs.2
Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihrevorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird,
a) muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistungverwendeten Produkte, die unter dieses Bundesgesetz fallen, gemäß1.Abschnitt und gegebenenfalls 2.Abschnitt gewährleistet sein;
b) muss die Bereitstellung von Informationen über die Funktionsweiseder Dienstleistung sowie – für den Fall, dassfür die Erbringung der Dienstleistung Produkte verwendet werden –die Bereitstellung von Informationen über deren Verbindungzu diesen Produkten sowie über deren Barrierefreiheitsmerkmale und derenInteroperabilität mit Hilfsmitteln und -einrichtungen folgendenAnforderungen genügen:
aa) Die Informationen werden über mehr als einen sensorischen Kanalbereitgestellt,
bb) sie werden in verständlicher Weise dargestellt,
cc) sie werden den Nutzern und Nutzerinnen auf eine Weise dargestellt, diesie wahrnehmen können,
dd) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügunggestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, dievon Nutzern in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr alseinen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,
ee) sie werden in einer Schriftart mit angemessener Schriftgrößeund geeigneter Schriftform unter Berücksichtigung der vorhersehbarenNutzungsbedingungen und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbarem Abstandzwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt,
ff) es wird eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten, wennElemente mit Nicht-Text-Inhalten enthalten sind, und
gg) die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichenelektronischen Informationen werden auf kohärente und angemessene Weisebereitgestellt, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robustgestaltet werden;
c) müssen Websites einschließlich der zugehörigenOnline-Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen,einschließlich mobiler Apps, auf kohärente und angemessene Weise wahrnehmbar,bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden;
d) müssen, wenn Unterstützungsdienste (Help‑Desk, Call‑Center,technische Unterstützung, Relaisdienste und Einweisungsdienste)verfügbar sind, Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilitätdes Produkts mit assistiven Technologien mit barrierefreienKommunikationsmitteln bereitgestellt werden.
4.Abschnitt
Zusätzliche Barrierefreiheitsanforderungen fürbestimmte Dienstleistungen
Damit Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihrevorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird,müssen für die Ausführung der Dienstleistungen Funktionen,Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen vorgesehensein, die eine Anpassung an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungenermöglichen und die Interoperabilität mit assistiven Technologiengewährleisten:
a) bei elektronischen Kommunikationsdiensten:
aa) Bereitstellung von Text in Echtzeit zusätzlich zurSprachkommunikation;
bb) wenn Video bereitgestellt wird, zusätzlich zur SpracheBereitstellung von Gesamtgesprächsdiensten;
b) bei Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendienstenermöglichen:
aa) Bereitstellung elektronischer Programmführer (Electronic ProgrammeGuides – EPGs), die wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robustsind und Informationen über die Verfügbarkeit von Barrierefreiheitbereitstellen;
bb) Gewährleistung, dass die Barrierefreiheitskomponenten(Zugangsdienste) der audiovisuellen Mediendienste wie Untertitel fürgehörlose und schwerhörige Menschen, Audiodeskription, gesprocheneUntertitel und Gebärdensprachdolmetschung, vollständig, in füreine korrekte Anzeige angemessener Qualität und audio- undvideosynchronisiert gesendet werden und den Nutzern und Nutzerinnenermöglichen, ihre Anzeige und Verwendung selbst zu regeln;
c) bei Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- undSchiffsverkehr, ausgenommen Stadt- und Vorortverkehrsdienste sowieRegionalverkehrsdienste:
aa) Gewährleistung der Bereitstellung von Informationen über dieBarrierefreiheit der Verkehrsmittel, der umliegenden Infrastruktur undGebäude und über die Unterstützung für Menschen mitBehinderungen;
bb) Gewährleistung der Bereitstellung von Informationen überelektronische Tickets und elektronische Ticketdienste (für dieelektronische Reservierung und Buchung von Fahrausweisen usw.),Reiseinformationen in Echtzeit (Fahrpläne, Informationen überVerkehrsstörungen, Anschlüsse, die Weiterreise mit anderen Verkehrsmittelnusw.) und zusätzliche Informationen zu den Dienstleistungen (diepersonelle Ausstattung von Bahnhöfen, defekte Aufzüge odervorübergehend nicht verfügbare Dienstleistungen usw.);
d) bei Stadt- und Vorortverkehrsdienste sowie Regionalverkehrsdiensten:Gewährleistung der Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistungverwendeten Selbstbedienungsterminals gemäß 1.Abschnitt;
e) bei Bankdienstleistungen für Verbraucher und Verbraucherinnen:
aa) Bereitstellung von Identifizierungsmethoden, elektronischen Signaturen,Sicherheit und Zahlungsdiensten, die wahrnehmbar, bedienbar, verständlichund robust sind;
bb) Gewährleistung, dass die Informationen verständlich sind undihr Schwierigkeitsgrad nicht über dem SprachniveauB2 (HöhereMittelstufe) des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens fürSprachen (GERS) des Europarats liegt.
f) bei E‑Books:
aa) sofern sie neben Text auch Audio-Inhalte enthalten, Gewährleistungder synchronisierten Bereitstellung von Text- und Audio-Inhalten;
bb) Gewährleistung, dass die ordnungsgemäße Funktionsweiseassistiver Technologien nicht durch die digitalen Dateien des E‑Booksverhindert wird;
cc) Gewährleistung des Zugangs zu Inhalten, der Navigation imDateiinhalt und des Layouts einschließlich dynamischer Layouts sowieBereitstellung der Struktur, Flexibilität und Wahlfreiheit bei derDarstellung der Inhalte;
dd) Ermöglichung alternativer Wiedergabearten für den Inhalt undInteroperabilität des Inhalts mit vielfältigen assistivenTechnologien in wahrnehmbarer, verständlicher, bedienbarer und robusterWeise;
ee) Gewährleistung der Auffindbarkeit der Barrierefreiheitsmerkmaledurch Bereitstellung von Informationen in Form von Metadaten;
ff) Gewährleistung, dass Barrierefreiheitsfunktionen nicht durch dendigitalen Urheberrechtsschutz blockiert werden;
g) bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (E‑Commerce):
aa) Bereitstellung der Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkaufstehenden Produkte und Dienstleistungen, wenn diese Informationen vomverantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden;
bb) Gewährleistung der Barrierefreiheit der Identifizierungs-,Sicherheits- und Zahlungsfunktionen, wenn diese nicht in Form eines Produkts,sondern im Rahmen einer Dienstleistung bereitgestellt werden, durch derenwahrnehmbare, bedienbare, verständliche und robuste Gestaltung;
cc) Bereitstellung von Identifizierungsmethoden, elektronischen Signaturenund Zahlungsdiensten, die wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robustsind.
5.Abschnitt
Barrierefreiheitsanforderungen für Merkmale,Bestandteile oder Funktionen von Produkten und Dienstleistungengemäß §34 Abs.2
1. Produkte
a) Die Barrierefreiheit der Informationen über die Funktionsweise unddie Barrierefreiheitsmerkmale von Produkten entspricht den jeweiligen Elementengemäß 1.Abschnitt Z1, insbesondere Informationen zurNutzung des Produkts auf dem Produkt selbst und Anleitungen für dieNutzung des Produkts, die nicht auf dem Produkt selbst angegeben sind, sondern durchdie Nutzung des Produkts oder auf anderem Wege, beispielsweise über eineWebsite, bereitgestellt werden.
b) Die Barrierefreiheit der Merkmale, Bestandteile und Funktionen derBenutzerschnittstelle und Funktionalität der Produkte entspricht denjeweiligen Barrierefreiheitsanforderungen für diese Benutzerschnittstellenund Funktionalitäten gemäß 1.Abschnitt Z2.
c) Die Barrierefreiheit der Verpackung, einschließlich derentsprechenden Informationen und der Anleitungen für Installation undWartung, Lagerung und Entsorgung, die nicht auf dem Produkt selbst angebrachtsind, sondern auf anderem Wege, beispielsweise über eine Website,bereitgestellt werden, ausgenommen bei Selbstbedienungsterminals, entsprichtden jeweiligen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß 2.Abschnitt.
2. Dienstleistungen
Die Barrierefreiheit der Merkmale, Bestandteileund Funktionen von Dienstleistungen entspricht den jeweiligenBarrierefreiheitsanforderungen für diese Merkmale, Bestandteile undFunktionen gemäß den dienstleistungsbezogenen Abschnitten.
6.Abschnitt
Anforderungen an die Funktionalität
Wenn sich die im 1.bis5.Abschnittfestgelegten Barrierefreiheitsanforderungen nicht auf eine oder mehrere dieGestaltung und Herstellung von Produkten oder die Erbringung vonDienstleistungen betreffende Funktion(en) beziehen, werden diese Funktionenoder Mittel im Interesse, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mitBehinderungen maximiert wird, durch Erfüllung der diesbezüglichenAnforderungen an die Funktionalität barrierefrei gestaltet.
Als Alternative zu einer oder mehreren speziellentechnischen Anforderung(en) dürfen diese Anforderungen an dieFunktionalität nur verwendet werden, wenn in denBarrierefreiheitsanforderungen auf sie verwiesen wird, und nur dann, wenn ihreAnwendung den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht und sie feststellt,dass die Gestaltung und Herstellung der Produkte und die Erbringung derDienstleistungen bei der voraussichtlichen Nutzung durch Menschen mitBehinderungen zu einer gleichwertigen oder besseren Barrierefreiheitführt.
1. Nutzung bei fehlendem Sehvermögen
Wenn das Produkt oder die Dienstleistungvisuelle Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhandensein, die kein Sehvermögen erfordert.
2. Nutzung mit eingeschränktem Sehvermögen
Wenn das Produkt oder die Dienstleistungvisuelle Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhandensein, die die Nutzung bei eingeschränktem Sehvermögenermöglicht.
3. Nutzung bei fehlendem Farbunterscheidungsvermögen
Wenn das Produkt oder die Dienstleistungvisuelle Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhandensein, die keine Farbunterscheidung erfordert.
4. Nutzung bei fehlendem Hörvermögen
Wenn das Produkt oder die Dienstleistungauditive Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhandensein, die kein Hörvermögen erfordert.
5. Nutzung mit eingeschränktem Hörvermögen
Wenn das Produkt oder die Dienstleistungauditive Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform miterweiterten Audiofunktionen vorhanden sein, die die Nutzung beieingeschränktem Hörvermögen ermöglicht.
6. Nutzung bei fehlendem Sprechvermögen
Wenn für das Produkt oder dieDienstleistung eine stimmliche Eingabe der Nutzer und Nutzerinnen erforderlichist, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die keine stimmlicheEingabe erfordert. Als stimmliche Eingabe gelten auch orale Laute wie Sprechen,Pfeifen oder Schnalzen.
7. Nutzung bei eingeschränkten manuell-motorischen Fähigkeitenoder eingeschränkter Kraft
Wenn das Produkt oder die Dienstleistung manuellbedient werden muss, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, diedie Nutzung mithilfe anderer Bedienungsformen ermöglicht, die keinefeinmotorische Steuerung und Bedienung, Handmuskelkraft oder gleichzeitigeBedienung von mehr als einem Bedienelement erfordern.
8. Nutzung bei eingeschränkter Reichweite
Die Bedienelemente des Produkts müssen sichin der Reichweite aller Nutzer und Nutzerinnen befinden. Wenn das Produkt oderdie Dienstleistung manuelle Bedienungsformen bietet, muss mindestens eineBedienungsform vorhanden sein, die die Bedienung bei eingeschränkterReichweite und Kraft ermöglicht.
9. Minimierung der Gefahr, dass ein fotosensitiver Anfall ausgelöstwird
Wenn das Produkt visuelle Bedienungsformenbietet, sind fotosensitive Anfälle auslösende Bedienungsformen zuvermeiden.
10. Nutzung bei eingeschränkter Kognition
Das Produkt oder die Dienstleistung muss mitmindestens einer Bedienungsform ausgestattet sein, die Funktionen umfasst, diedie Nutzung erleichtern und vereinfachen.
11. Datenschutz
Wenn das Produkt oder die DienstleistungFunktionen umfasst, die der Barrierefreiheit dienen, muss bei allenBedienungsformen der Datenschutz der Nutzer und Nutzerinnen bei Verwendung dieserBarrierefreiheitsfunktionen gewahrt sein.
Anlage2
Konformitätsbewertungsverfahren für Produktegemäß §9 Abs.2
1. Interne Fertigungskontrolle
Bei der internen Fertigungskontrolle handelt essich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die inZ2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowiegewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass diebetreffenden Produkte den einschlägigen Anforderungen diesesBundesgesetzes genügen.
2. Technische Dokumentation
Der Hersteller erstellt die technischeDokumentation. Anhand der technischen Dokumentation muss es möglich sein,die Übereinstimmung des Produkts mit den einschlägigenBarrierefreiheitsanforderungen gemäß §4 Abs.2 zubewerten und – wenn sich der Hersteller auf §17 oder§18 gestützt hat – nachzuweisen, dass dieeinschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen eine grundlegendeVeränderung oder eine unverhältnismäßige Belastungbedeuten würden. In der technischen Dokumentation sind nur die geltendenAnforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und derBetrieb des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belangsind.
Die technische Dokumentation enthältgegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
a) eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
b) eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und technischenSpezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Unionveröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt wordensind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den einschlägigenBarrierefreiheitsanforderungen gemäß §4 Abs.2 inden Punkten entsprochen wurde, in denen diese harmonisierten Normen odertechnischen Spezifikationen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweiseangewendeten harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen werden dieTeile, die angewandt wurden, in der technischen Dokumentation angegeben.
3. Herstellung
Der Hersteller trifft alle erforderlichenMaßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung dieÜbereinstimmung der Produkte mit der in Z2 genannten technischenDokumentation und mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzesgewährleisten.
4. CE‑Kennzeichnung und EU‑Konformitätserklärung
4.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das den geltendenAnforderungen dieses Bundesgesetzes genügt, die in diesem Bundesgesetzgenannte CE‑Kennzeichnung an.
4.2. Der Hersteller stellt für ein Produktmuster eine schriftliche EU‑Konformitätserklärungaus. Aus der EU‑Konformitätserklärung muss hervorgehen,für welches Produkt sie ausgestellt wurde.
Ein Exemplar der EU‑Konformitätserklärungwird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügunggestellt.
5. Bevollmächtigter
Die in Z4 genannten Verpflichtungen desHerstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag undunter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegtsind.
Anlage3
Informationen über die Konformität vonDienstleistungen gemäß §14 Abs.2
1. DerDienstleistungserbringer gibt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen odereinem ähnlichen Dokument an, wie die Dienstleistung dieBarrierefreiheitsanforderungen gemäß §4 Abs.3erfüllt. Die entsprechenden Informationen umfassen eine Beschreibung dergeltenden Anforderungen und decken – soweit für die Bewertung vonBelang – die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab.Neben den Anforderungen an die Verbraucherinformation gemäß derRichtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderungder Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des EuropäischenParlaments und des Rates, ABl. Nr.L304 vom 22.11.2011 S.64,in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2161, ABl. Nr.L328 vom18.12.2019 S.7, enthalten die Informationen gegebenenfalls zumindestfolgende Elemente:
a) eineallgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
b) Beschreibungenund Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung derDienstleistung erforderlich sind;
c) eineBeschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in Anlage1aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.
2. Umden Anforderungen gemäß Z1 zu entsprechen, kann derDienstleistungserbringer die harmonisierten Normen und technischeSpezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Unionveröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen anwenden.
3. DerDienstleistungserbringer legt Informationen vor, die belegen, dass bei derDienstleistungserbringung und ihrer Überwachung gewährleistet wird,dass die Dienstleistung die Anforderungen gemäß Z1 und dieanwendbaren Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.
Anlage4
Kriterien zur Beurteilung derunverhältnismäßigen Belastung gemäß §18Abs.2
Kriterien zur Vornahme und Dokumentation der Beurteilung:
1. Verhältnis der mit der Einhaltung derBarrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten zu den Gesamtkosten(Betriebs- und Investitionsausgaben) der Herstellung, des Vertriebs oder derEinfuhr des Produkts bzw. der Erbringung der Dienstleistung für dieWirtschaftsakteure.
Kriterien zur Beurteilung der mit der Einhaltungder Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten:
a) Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in dieBeurteilung einzubeziehen sind:
aa) Kosten für zusätzliches Personal mitFachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit;
bb) Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerbvon Kompetenzen im Bereich Barrierefreiheit;
cc) Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehungder Barrierefreiheit in die Produktentwicklung bzw. die Erbringung vonDienstleistungen;
dd) Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zurBarrierefreiheit;
ee) einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheitvertraut zu machen;
b) Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion undEntwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
aa) Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung vonBarrierefreiheitsfunktionen des Produkts bzw. der Dienstleistung;
bb) im Rahmen der Produktionsprozesse entstehende Kosten;
cc) Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder derDienstleistung unter dem Aspekt der Barrierefreiheit;
dd) Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.
2. Die geschätzten Kosten und Vorteile für dieWirtschaftsakteure, einschließlich Produktionsprozessen undInvestitionen, im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen fürMenschen mit Behinderungen, wobei die Anzahl der Nutzungen und dieNutzungshäufigkeit des betreffenden Produkts bzw. der betreffendenDienstleistung zu berücksichtigen sind.
3. Verhältnis der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungenverbundenen Nettokosten zum Nettoumsatz des Wirtschaftsakteurs.
Kriterien zur Beurteilung der der mit derEinhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten:
a) Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in dieBeurteilung einzubeziehen sind:
aa) Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen imBereich Barrierefreiheit;
bb) Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerbvon Kompetenzen im Bereich Barrierefreiheit;
cc) Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehungder Barrierefreiheit in die Produktentwicklung bzw. die Erbringung vonDienstleistungen;
dd) Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zurBarrierefreiheit;
ee) einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheitvertraut zu machen;
b) Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion undEntwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
aa) Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionendes Produkts bzw. der Dienstleistung;
bb) im Rahmen der Produktionsprozesse entstehende Kosten;
cc) Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder derDienstleistung unter dem Aspekt der Barrierefreiheit;
dd) Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.
Anlage5
Geltende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020gemäß §22 Abs.1
In Zusammenhang mit Produkten gelten folgende Bestimmungender Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformitätvon Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und derVerordnungen (EG) Nr.765/2008 und (EU) Nr.305/2011, ABl.Nr.L169 vom 25.06.2019 S.1:
– Art.2Abs.3 betreffend Anwendungsbereich;
– Art.10Abs.1, 2, 5 und 6 betreffend Benennung derMarktüberwachungsbehörden und der zentralen Verbindungsstellen;
– Art.11Abs.2, 3, 5 und 7 betreffend Tätigkeiten derMarktüberwachungsbehörden;
– Art.13betreffend Nationale Marktüberwachungsstrategien;
– Art.14Abs.2 und 4 lit.a, b, e und j betreffend Befugnisse derMarktüberwachungsbehörden;
– Art.16Abs.3 lit.g und Abs.5 betreffendMarktüberwachungsmaßnahmen;
– Art.17betreffend Verwendung von Informationen sowie von Berufs- undGeschäftsgeheimnissen;
– Art.18betreffend Verfahrensrechte für Wirtschaftsakteure;
– Art.22betreffend Amtshilfe;
– Art.25Abs.2 bis 5 betreffend Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarktgelangen;
– Art.26Abs.1 bis 3 betreffend Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlichfreien Verkehr;
– Art.27betreffend Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
– Art.28Abs.2 und 3 betreffend Ablehnung der Überlassung zum zollrechtlichfreien Verkehr;
– Art.31Abs.2 lit.f, g, m und o betreffend Rolle und Aufgaben desNetzwerks;
– Art.33Abs.1 lit.i und k betreffend Rolle und Aufgaben der Kommission;
– Art.34Abs.1, 3 lit.a und 4 betreffend Informations- undKommunikationssystem.
Artikel2
Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes
Das Sozialministeriumservicegesetz, BGBl.INr.150/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.INr.62/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle2022,BGBl.I Nr.98/2022, wird wie folgt geändert:
1. Nach §2 Abs.3 wird folgender Abs.3aeingefügt:
„(3a) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesenhat die sich aus dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl.INr.XX/2023, ergebenden Aufgaben durchzuführen, insbesondere dieMarktüberwachung gemäß den §§21ff BaFG.“
2. Die Überschrift zu §4 lautet:
„Aufgabendes Amtsleiters bzw. der Amtsleiterin“
3. §4 Abs.1 lautet:
„§4. (1) DerAmtsleiter bzw. die Amtsleiterin hat, soweit nicht ausdrücklich anderesbestimmt ist, nach Maßgabe der Geschäftsordnung und -einteilunggemäß §6 jene Angelegenheiten zu koordinieren, dieüber den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder hinsichtlich derereine gesamtösterreichisch einheitliche Vorgangsweise erforderlichist.“
4. §4 Abs.2 Einleitungsteil lautet:
„(2) Der Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin hat insbesonderezu sorgen für“
5. In §4 Abs.2 wird der Punkt am Ende derZ4 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z5 wird angefügt:
„5. dieWahrnehmung der sich aus dem BaFG ergebenden Aufgaben, insbesondere derMarktüberwachung gemäß den §§21ffBaFG.“
6. Die Überschrift zu §5 lautet:
„Aufgabendes Landesstellenleiters bzw. der Landesstellenleiterin“
7. §5 Abs.1 lautet:
„(1) Die Aufgaben gemäß §2 obliegendem Landesstellenleiter bzw. der Landesstellenleiterin nach Maßgabe derGeschäftsordnung und -einteilung gemäß §6, soweitnicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.“
8. §6 samt Überschrift lautet:
„Geschäftsordnungund -einteilung zur internen Organisation des Sozialministeriumservice
§6. Der Amtsleiterbzw. die Amtsleiterin hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung derAufgaben des Sozialministeriumservice eine Geschäftsordnung und-einteilung zu erlassen. Sofern dies aus Gründen derZweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gebotenist, kann die Besorgung bestimmter Aufgaben mit der Zustimmung desBundesministers bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflegeund Konsumentenschutz im Rahmen der Geschäftsordnung und -einteilung aneine oder mehrere Landesstellen übertragen werden.“
9. §10 erhält die Paragrafenbezeichnung „§11.“; nach§9 wird folgender §10 samt Überschrifteingefügt:
„Vorbereitungder Marktüberwachung
§10. Organisatorischeund personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vorbereitung derMarktüberwachung können durch das Sozialministeriumservice bereits ab1.Jänner2024 durchgeführt werden. Insbesondere umfasstdies:
1. Aufnahmeund Schulung des erforderlichen Personals;
2. Sachaufwendungen;
3. Beschaffungder notwendigen Räumlichkeiten;
4. Öffentlichkeitsarbeit.“
10. Dem neuen §11 werden folgende Abs.11, 12und 13 angefügt:
„(11) Die Überschrift zu §4, §4Abs.1 und Abs.2 Einleitungsteil, die Überschrift zu§5, §5 Abs.1, §6 samt Überschriftsowie §11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.INr.XX/2023 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.“
„(12) §10 samt Überschrift in der Fassungdes Bundesgesetzes BGBl.I Nr.XX/2023 tritt mit 1.Jänner2024in Kraft.“
„(13) §2 Abs.3a und §4Abs.2 Z5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.INr.XX/2023 treten mit 28.Juni2025 in Kraft.“
11. Der bisherige §11 entfällt.